- Betriebsausflug
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Betriebsausflug nennt sich ein vom Arbeitgeber geförderter und gebilligter meist eintägiger Ausflug oder eine gleichartige Reise der Belegschaft eines Betriebes oder einer Behörde mit touristischem und/oder geselligem Angebot. Der Betriebsausflug kann zum Beispiel vom Betriebsrat oder einem Festausschuss, vom Arbeitgeber selbst, einem Reisebüro oder Busunternehmen organisiert werden.
Betriebsausflüge können vollständig vom Arbeitgeber finanziert werden oder mit Kostenbeteiligung der Mitarbeiter. Auch gibt es Betriebsausflüge, die die Mitarbeiter vollständig selbst bezahlen müssen, bei denen sie aber dafür keinen Zeitausgleich oder Urlaub nehmen müssen. Der Betriebsausflug führt zwar zu einem Arbeitsausfall, erscheint aber vielen Arbeitgebern unter dem Gesichtspunkt der „Verbesserung des Betriebsklimas“ als sinnvoll.
Der Betriebsausflug steht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung in Deutschland unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Steuerliche Behandlung
Übliche Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gehören nicht zum Arbeitslohn. Übliche Zuwendungen in diesem Sinne liegen vor, wenn die Aufwendungen für den einzelnen Arbeitnehmer je Veranstaltung 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen; begünstigt sind höchstens zwei Veranstaltungen pro Jahr. Zur Prüfung dieser Grenze werden alle Aufwendungen, wie z. B. Fahrtkosten, Restaurantrechnungen oder Essensbons, Eintrittskarten, Aufwendungen für Saalmiete, Musik, künstlerische Darbietungen und kleinere Geschenke (letztere bis zu einem Wert von 40 Euro) einbezogen. Nehmen Angehörige von Arbeitnehmern an den Veranstaltungen teil, sind die Zuwendungen den jeweiligen Arbeitnehmern zuzurechnen.
Siehe auch
Kategorien:- Personalwesen
- Steuern und Abgaben
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