- Betriebsveranstaltung
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Betriebsausflug nennt sich eine vom Arbeitgeber geförderte und gebilligte meist eintägigen Ausflug oder Reise der Belegschaft eines Betriebes oder einer Behörde mit touristischem und/oder geselligem Angebot.
Der Betriebsausflug kann von einem Gremium der Bediensteten (zum Beispiel vom Betriebsrat oder einem Festausschuss), vom Arbeitgeber selbst, einem Reisebüro oder Busunternehmen organisiert werden.
Es gibt Betriebsausflüge, deren Kosten zur Gänze vom Arbeitgeber getragen werden oder es zu einer Kostenbeteilung der Mitarbeiter kommt. Auch gibt es Betriebsausflüge, die sich die Mitarbeiter selbst komplett bezahlen müssen, aber dafür keinen Zeitausgleich oder Urlaub nehmen müssen. Der Betriebsausflug führt zwar zu einem Arbeitsausfall, erscheint aber vielen Arbeitgebern sinnvoll unter dem Gesichtspunkt der "Verbesserung des Betriebsklimas". Der Betriebsausflug steht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Steuerliche Behandlung
Übliche Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gehören nicht zum Arbeitslohn. Übliche Zuwendungen in diesem Sinne liegen vor, wenn die Aufwendungen für den einzelnen Arbeitnehmer je Veranstaltung 110 EUR (inklusive USt) nicht übersteigen. Zur Prüfung dieser Grenze werden alle Aufwendungen, wie z. B. Fahrtkosten, Restaurantrechnungen oder Essensbons, Eintrittskarten, Aufwendungen für Saalmiete, Musik, künstlerische Darbietungen und kleinere Geschenke (letztere bis zu einem Wert von 40 EUR) einbezogen. Nehmen Angehörige von Arbeitnehmern an den Veranstaltungen teil, sind die Zuwendungen den jeweiligen Arbeitnehmern zuzurechnen.
Siehe auch
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