- Bezugsverhältnis
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Ein Bezugsverhältnis bildet eine Relation ab, mit der ein Anspruch auf ein Underlying besteht oder mit der Beschlüsse über die Veränderung eines Basiswertes für den Inhaber des gleichen umgesetzt werden.
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Bezugsverhältnis im Aktienrecht
Im Aktienrecht beschreibt ein Bezugsverhältnis das Recht eines Altaktionärs auf den Erwerb junger Aktien bei einer Kapitalerhöhung im Verhältnis zu den bereits gehaltenen Aktien. Die Bezugsrechte selbst können, müssen aber nicht handelbar sein. Die Entscheidung darüber obliegt dem Emittenten.
Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Relation des bisherigen Grundkapitals zum Erhöhungskapital. Es wird durch die Hauptversammlung bestätigt, was nach deutschem Recht einer 75%igen Mehrheit der stimmberechtigten Aktionäre bedarf. Gemeinsam mit dem Bezugsrecht (lt. Aktiengesetz) dient es dazu, dass Altaktionäre die Mehrheitsverhältnisse nach einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaft, weiterhin aufrechterhalten können und nicht unter dem Verwässerungseffekt leiden.
Beispiel
Erhöht eine Gesellschaft ihr Grundkapital beispielsweise von 500 Mio. € auf 600 Mio. €, so ist das Verhältnis von altem zu neuen Kapital [alt:(neu-alt)] = 500 : 100 = 5 : 1
Das heißt: Auf 5 alte Aktien entfällt eine neue Aktie. Jeder Altaktionär erhält für je 5 Aktien in seinem Besitz ein Bezugsrecht für 1 neue Aktie. Dementsprechend gibt es für jede Jungaktie genau ein Bezugsrecht. Jedes Bezugsrecht erlaubt dem Besitzer also den Bezug genau einer neuen Aktie unter Zahlung des Ausgabepreises (abzüglich des Bezugsrechtwertes).
Ist der Bezugsrechtshandel ausgeschlossen und machen nicht alle Aktionäre von ihrem Bezugsrecht Gebrauch, so können die übrigen Aktionäre ggf. über ihr Bezugsrecht hinaus Aktien erwerben, in diesem Fall kann es deshalb durchaus erfolgreich sein mehr Aktien zu ordern, als einem nach dem Bezugsrecht zustehen.
Neben der in Deutschland üblichen Schreibweise des Bezugsverhältnisses wird im angelsächsischen Raum auch häufig die Schreibweise 6-5 oder 6 to 5, d.h. 6 Aktien (im Bestand nach Ausübung des Bezugsrechts) für 5 Aktien (im Bestand vor Ausübung) verwendet. Das Bezugsverhältnis ist identisch, da auch hier der Aktionär das Recht erhält, für fünf alte Aktien eine neue zu beziehen.
Bezugsverhältnis bei Optionsscheinen
Das Bezugsverhältnis bei Optionsscheinen (auch Optionsverhältnis genannt) gibt die Anzahl der Optionsscheine an, die für den Erwerb einer Einheit des Basiswertes zum verbrieften Preis benötigt werden. Es ist der Kehrwert zum Ratio.
Siehe auch
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