- Bid-shielding
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Bid-shielding (Deutsch etwa: Gebotsabschirmung) bezeichnet eine Vorgehensweise, die es ermöglicht, einen in einer Internet-Auktion angebotenen Artikel unterhalb seines Marktwerts zu erwerben.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Durch die Abgabe eines zeitweiligen hohen Maximalgebots durch einen Scheinbieter wird der Auktionspreis vor dem Ende einer Internet-Auktion künstlich so weit erhöht, dass für andere (potentielle) Bieter kein vernünftiges Gebot mehr möglich ist. Bei Rücknahme des Scheingebots kurz vor dem Auktionsende fällt der Artikelpreis unter seinen Marktwert zurück.
Voraussetzungen
Die Vorgehensweise kann nur funktionieren, wenn
- die Auktion zu einer festgelegten Zeit endet
- die Auktionsplattform die Rücknahme von Geboten gestattet
Beispiel
- Ein Artikel in einer Internet-Auktion hat einen Marktwert von 1000 Euro und liegt bei einem aktuellen Gebot von 100 Euro.
- Bieter A bietet nun zunächst so lange in kleinen Schritten bis er der Höchstbietende ist, beispielsweise 120 Euro.
- Anschließend gibt er ein sehr hohes Maximalgebot von 1500 Euro ab, da er jedoch bereits zuvor das Höchstgebot abgegeben hatte ändert dies nichts am aktuellen Auktionspreis.
- Nun wird über ein zweites Mitgliedskonto (Bieter B) ein Scheinangebot abgegeben, beispielsweise 1505 Euro. Damit ist der Scheinbieter B der Höchstbietende und der Artikelpreis steigt auf 1501 Euro.
- Der Artikel ist jetzt von vernünftigen Geboten seriöser Bieter „abgeschirmt“.
- Einige Sekunden vor dem Ende der Auktion zieht der Scheinbieter B sein Gebot unter einem Vorwand wieder zurück.
- Damit fällt der Artikel Bieter A zu – zum letzten gültigen Gebot von 120 Euro.
Bewertung der Handlung
Durch die Vorgehensweise des Bid-shielding wird in erster Linie der Verkäufer geschädigt. Ebenso erleidet das Internet-Auktionshaus meist einen Verlust, sofern sich die Verkaufsprovision durch das manipulierte Höchstgebot entsprechend verringert. Auch die Gemeinschaft der ehrlichen Bieter und ihr Vertrauen in die Auktionsplattform sind betroffen.
Es ist unwahrscheinlich, dass die Handlung durch den Verkäufer bemerkt wird, sofern dieser den Verlauf der Auktion nicht verfolgt, sondern sich nur über das Ergebnis (das nach Auktionsende verbliebene gültige Höchstgebot) informieren lässt. Inwieweit die Auktionsplattform durch Programme, die nach bestimmten Mustern suchen, zur Aufdeckung von Bid-shielding beiträgt, kann nicht gesagt werden, da Art und Umfang solcher Prüfungen nicht offen gelegt werden.
Strafrechtlich dürfte die Handlung in Deutschland den Tatbestand des Betrugs erfüllen, wenngleich die Strafverfolgung dadurch erschwert wird, dass die bei dem Internet-Auktionshaus hinterlegten Nutzerdaten nur aufgrund eines konkreten Verdachts herausgegeben werden. Da die angegebene Kontaktadresse des Mitgliedskontos kaum überprüft wird (also auch eine Scheinidentität sein kann) und die Spur im ungünstigsten Fall ins Ausland führt, besteht für den Täter nur ein geringes Entdeckungsrisiko.
Darüber hinaus ist diese Form des Ersteigerns und die Rücknahme eines Gebotes gemäß § 156 BGB nicht gestattet; eine so zustande gekommene Auktion ist zivilrechtlich nicht bindend.
Im derzeit größten deutschen Internet-Auktionshaus eBay findet sich dazu in den Hilfeseiten nur der etwas schwammig formulierte Passus im Kapitel „Unerwünschtes und böswilliges Bieten“:[1]
„[…] Käufer dürfen außerdem nicht bieten oder kaufen, wenn sie damit beabsichtigen den ordnungsgemäßen Verlauf für das Angebot zu stören.“
Das britische eBay nennt die Handlung zumindest beim Namen und stuft sie explizit unter Bidding offences ein.[2]
Prävention
Um diese Betrugsform einzudämmen, sind daher Maßnahmen, die den Erfolg des Bid-shielding verhindern, besser geeignet:
- Möglichkeiten der Gebotsrücknahme einschränken, beispielsweise diese durch den Verkäufer oder das Internet-Auktionshaus autorisieren lassen.
- Die Auktion für ungültig erklären, wenn innerhalb einer Frist vor dem Ende der Auktion Gebote zurückgezogen werden und/oder der Artikelpreis dadurch um einen bestimmten Prozentsatz fällt.
- Das Ende der Aktion verschieben oder nur ein Endintervall (z.B. 15 Minuten) anzeigen, damit seriöse Bieter eine Chance erhalten, doch noch ein Gebot abzugeben, bzw. das Risiko für den Scheinbieter, sein Gebot nicht mehr rechtzeitig zurückzuziehen, zu groß wird.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
Kategorien:- Besondere Strafrechtslehre
- Auktion
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