- Strafverfolgung
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Als Strafverfolgung wird das Monopol des Staates zur Verfolgung von Straftaten bezeichnet. Die Strafverfolgung wird im Vorfeld durch die Strafverfolgungsbehörden wie beispielsweise die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen während des Ermittlungsverfahrens durchgeführt. Abschließend wird die Strafverfolgung durch Gerichte bewertet und erfährt hierbei ihren Abschluss im Gerichtsverfahren.
Für diese Institutionen besteht das Monopol, Grundrechte des Straftäters aufgrund eines Verdachtes zunächst zu beschränken. Es findet keine Vorverurteilung statt (Mutmaßung), somit gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Maßgabe der Unschuldsvermutung. Hierbei sind rechtsstaatliche Prinzipien und Geltendes Recht anzuwenden.
Damit ist auch die rechtsstaatliche Verpflichtung verbunden, das Ermittlungsverfahren in vertretbarer Kürze durchzuführen, um es entweder einzustellen oder Anklage zu erheben (vgl. Verhältnismäßigkeitsprinzip). Die Zuwiderhandlung wird selbst als Verfolgung Unschuldiger strafbar.
Die Strafverfolgung besteht hauptsächlich aus Ermittlungen. Der Strafanspruch des Staates wird nicht durch die speziellen Jedermann-Rechtfertigungsgründe der Nothilfe (§ 32 StGB) oder des Jedermann-Festnahmerechts (§ 127 Abs. 1 StPO) begrenzt. Die Nothilfe zugunsten des Staates darf überhaupt nur dann angewandt werden, wenn der Staat in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird und eine Hilfe nicht anders erreichbar ist. Das Jedermann-Festnahmerecht ist lediglich bei objektiv gegebenen Straftaten anwendbar und erfordert die unverzügliche Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung.
Nach Anklageerhebung ist die Strafverfolgung allein den Gerichten durch Urteil, Einstellung gegen Zahlung oder Auflagen oder Freispruch vorbehalten. Mit der Verurteilung beginnt die Strafvollstreckung.
Ermittlungsverfahren
Die Strafverfolgungsbehörden, nämlich die Polizei (Vollzug der Aufgabe aus § 163 StPO) in Verbindung mit dem entsprechenden Polizeirecht, handelt hierbei nach dem Legalitätsprinzip.
Im Ermittlungsverfahren gilt der „Strafanspruch des Staates“ als Maxime für gesetzlich normierte Maßnahmen gegenüber dem Verdächtigen, Beschuldigten bzw. Angeschuldigten.
Rechtsprechung
Einschränkung der Strafverfolgung bei Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
Der Bundesgerichtshof hat eine Reihe von Grundsätzen entwickelt, die die Strafverfolgung im Fall von Rechtsbeugung einschränken. Auf dieser Grundlage hat es alle NS-Richter vom Vorwurf der Rechtsbeugung mit Nachwirkungen in die Gegenwart freigesprochen, vgl. Egon Schneider in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) 2006, Seite 305 (ISSN 0936-7292). Die Professoren Bemmann/Seebode/Spendel haben bereits 1997 den Vorschlag zu einer notwendigen Gesetzesreform der Rechtsbeugung unterbreitet, vgl. Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1997, Seite 307. Der Gesetzgeber ist hierauf nicht eingegangen.
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