- Biersteuergesetz
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Biersteuer ist eine indirekte Steuer – vergleichbar der Mehrwertsteuer – und eine Verbrauchsteuer wie z. B. die Mineralölsteuer.
Die Biersteuer wird vom Zoll – einer Bundesverwaltung – erhoben. Während Verbrauchssteuern in Deutschland im Allgemeinen dem Bund zustehen, wurden die Einnahmen aus der Biersteuer auf Betreiben Bayerns den Ländern zugesprochen. Das Aufkommen betrug 2006 rund 779 Mio. Euro (2004: 787 Mio. Euro, 1990: 693 Mio. Euro).
Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt (gemessen in Grad Plato) des Bieres. Derzeit (2007) beträgt der Regelsteuersatz pro Hektoliter 0,787 EUR je Grad Plato[1]. Daraus ergibt sich für ein 0,2 l-Glas übliches Vollbier (z. B. Pils, Kölsch, Altbier) mit einem Stammwürzegehalt von ca. 12 Grad Plato etwa 1,9 Cent Biersteuer.
Bemessungsgrundlage ist der Jahresausstoß des Brauereibetriebes. Bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektoliter und im Brauverfahren hergestelltes Bier gelten ermäßigte Steuersätze, die auf Grundlage der Jahreserzeugung ermittelt werden[2]. Damit sollen kleinere Brauereien gefördert werden. Hobby-Brauer, die weniger als 2 Hektoliter pro Jahr brauen, brauchen keine Biersteuer zu entrichten. Das Brauvorhaben muss trotzdem dem Zoll angemeldet werden[3].
Es gibt auf EU-Ebene Bestrebungen, die Mindeststeuer auf Bier (derzeit 9 ct/Liter) anzuheben. Dieser Wert stammt aus dem Jahr 1993.
Alkoholfreies Bier (Alkoholgehalt bis 0,5 % vol) unterliegt im übrigen nicht der Biersteuer[4], dagegen fällt auch für den Limonadenanteil eines Radlers Biersteuer an, sofern sie als fertige Mischung (in Flaschen) angeboten wird. Der Zuckergehalt der Limonade wird dabei behandelt wie der Stammwürzegehalt im Bier.
Einzelnachweise
- ↑ § 2 Abs. 1 BierStG
- ↑ §2 Abs. 2 BierStG
- ↑ §2 BierStG
- ↑ vgl. §1 Abs. 2 Nr. 1 BierStG i.V.m. Erläuterungen der Pos. 2203)
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