- AMVV
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Die Arzneimittelverschreibungsverordnung reguliert in Deutschland, welche Arzneimittel von Apotheken nur auf Vorlage eines durch einen Arzt, Tierarzt oder Zahnarzt ausgestellten Rezeptes abgegeben werden dürfen. Weiterhin legt sie die notwendigen auf dem Rezept aufzubringenden Angaben fest. Für Betäubungsmittel kommt die schärfere Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zur Anwendung.
Basisdaten Titel: Verordnung über die
Verschreibungspflicht
von ArzneimittelnKurztitel: Arzneimittel-
verschreibungsverordnungAbkürzung: AMVV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 2121-50-1-16 / 2121-51-44 Ursprüngliche Fassung vom: 31. Oktober 1977
(BGBl. I S. 1933)Inkrafttreten am: Neubekanntmachung vom: 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866) Letzte Neufassung vom: 21. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3632)Inkrafttreten der
Neufassung am:1. Januar 2006 Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2977)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2009
(Art. 3 VO vom 19. Dezember 2008)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Ein Rezept unterliegt keinen Formularvorschriften, kann also auch handschriftlich auf einem Blatt Papier ausgestellt werden. Die vorgeschriebenen Angaben gemäß § 3 (siehe Rezept) muss es allerdings enthalten.
Es bestehen zwei Ausnahmeregelungen für die Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel (§ 4 AMVV):
- Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, beispielsweise telefonisch, über das Rezept und dessen Inhalt unterrichten; das Rezept muss so schnell wie möglich nachgereicht werden.
- Auch für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf das Rezept keiner schriftlichen Form, wenn sich derjenige in einer Apotheke als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt durch seinen Arztausweis und dem Personalausweis legitimiert oder bereits als solcher persönlich bekannt ist.
Mit der Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom 21. Dezember 2005 waren diese beiden Ausnahmeregelungen ersatzlos gestrichen worden, was sich jedoch in der praktischen Umsetzung im Apothekenalltag als problematisch erwies. Bereits ein halbes Jahr später wurde die Verordnung nachgebessert und die alten Regelungen wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2006 wieder in Kraft gesetzt.
Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dasselbe Rezept über die verschriebene Menge hinaus ist verboten.
Weblinks
- Gesetztext (PDF)
- Gesetztext (html)
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