- Brandfördernde Stoffe
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Brandfördernde Stoffe unterstützen eine Verbrennung, sind aber selbst nicht brennbar. Sie werden als Gefahrstoffe mit dem Symbol „Brandfördernd“ gekennzeichnet und gehören als Gefahrgut zur ADR-Klasse 5.1 „Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe“.
Beispiele: Sauerstoff, sauerstoffreiche Salze wie z. B. Kaliumchlorat sowie Peroxide und das Element Fluor, welches Sauerstoff aus Verbindungen verdrängen kann.
Die Wirkung beruht darauf, dass jede Verbrennung eine Reaktion eines Brennstoffes mit Sauerstoff ist. Dementsprechend unterstützen Sauerstoff oder sauerstoffreiche Verbindungen eine Verbrennung, indem sie dem Reaktionspartner Sauerstoff für die Verbrennung liefern; für Fluor gilt vergleichbares.
Versucht man dagegen den brandfördernden Stoff, etwa mit einem Funken, zu entzünden, findet keine Reaktion statt, da diese Stoffe nicht mit Sauerstoff reagieren.
Das Gefahrensymbol O dient auf Behältnissen zur Markierung brandfördender Stoffe, auf Transportfahrzeugen verwendet man den Gefahrzettel der Klasse 5.1. Bei einem Unglücksfall können die eintreffenden Rettungskräfte angemessen reagieren. Ersthelfer sollten beim Absetzen eines Notrufs die Einsatzleitstelle auf dieses Gefahrensymbol hinweisen.
Quellen
- Deutschland: ChemPrüfV § 2 Abs. 4
Kategorien:- Gefährliche Stoffe und Güter
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