Brkg

Brkg
Basisdaten
Titel: Bundesreisekostengesetz
Abkürzung: BRKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 2032-28
Datum des Gesetzes: 26. Mai 2005
(BGBl. I S. 1418)
Inkrafttreten am: 1. September 2005
Letzte Änderung durch: Art. 15 Abs. 51 G vom
5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 266)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Februar 2009
(Art. 17 Abs. 11 G vom
5. Februar 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Bundesreisekostengesetz (BRKG) regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamten und Richter des Bundes sowie Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamten und Richter. Das Gesetz – ausgenommen § 16 – trat am 1. September 2005 in Kraft. Das Gesetz findet über den Verweis in § 44 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – besonderer Teil Verwaltung – auch Anwendung auf die Arbeitnehmer der Bundesverwaltung.

Für die Beamten, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst außerhalb der Bundesverwaltung gelten teilweise eigenständige Reisekostengesetze der einzelnen Bundesländer. Für Beschäftige im Bereich des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist über § 23 Bezug genommen auf die Regelungen für Beamte des jeweiligen Arbeitgebers. Teilweise ist in den Beamtengesetzen einiger Länder (z. B. Schleswig-Holstein[1]) die Anwendung des BRKG geregelt, so dass letztlich das BRKG auch für Beschäftigte im Rahmen des TV-L gilt.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz hat das Bundesministerium des Innern erlassen (BRKGVwV). In ihnen sind Regelungen zu Details der Gesetzesanwendung enthalten, wie z. B. wann die Flugzeugnutzung gerechtfertigt ist, wann ein Taxi benutzt werden darf, wie bei der Benutzung eines privaten PKW bei Dienstreisen verfahren wird, etc.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Beamtengesetz Schleswig-Holstein
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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