Bundesreisekostengesetz

Bundesreisekostengesetz
Basisdaten
Titel: Bundesreisekostengesetz
Abkürzung: BRKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2032-28
Datum des Gesetzes: 26. Mai 2005
(BGBl. I S. 1418)
Inkrafttreten am: 1. September 2005
Letzte Änderung durch: Art. 15 Abs. 51 G vom
5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 266)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Februar 2009
(Art. 17 Abs. 11 G vom
5. Februar 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesreisekostengesetz (BRKG) regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamten und Richter des Bundes sowie Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamten und Richter. Das aktuelle Gesetz (Erstfassung v. 20. März 1965, BGBl. 27. März 1965, S.133) – ausgenommen § 16 – trat am 1. September 2005 in Kraft. Das Gesetz findet über den Verweis in § 44 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – besonderer Teil Verwaltung – auch Anwendung auf die Arbeitnehmer der Bundesverwaltung.

Für die Beamten, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst außerhalb der Bundesverwaltung gelten teilweise eigenständige Reisekostengesetze der einzelnen Bundesländer. Für Beschäftigte im Bereich des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist über § 23 Bezug genommen auf die Regelungen für Beamte des jeweiligen Arbeitgebers. Teilweise ist in den Beamtengesetzen einiger Länder (z. B. Schleswig-Holstein[1]) die Anwendung des BRKG geregelt, so dass letztlich das BRKG auch für Beschäftigte im Rahmen des TV-L gilt.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz hat das Bundesministerium des Innern erlassen (BRKGVwV). In ihnen sind Regelungen zu Details der Gesetzesanwendung enthalten, wie z. B. wann die Flugzeugnutzung gerechtfertigt ist, wann ein Taxi benutzt werden darf, wie bei der Benutzung eines privaten PKW bei Dienstreisen verfahren wird, etc.

Darüber hinaus existiert die Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (ARV) des BMI. In ihr sind insbesondere Auslandstagegelder und Auslandsübernachtungsgelder für jedes Land geregelt, aber auch Dinge wie der Zeitpunkt des Grenzübertritts oder das Beschaffen klimabedingter Bekleidung bei längerem Aufenthalt.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Beamtengesetz Schleswig-Holstein
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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