- Effektenhändler
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Effektenhändler bezeichnet im schweizerischen Recht „natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten.“
Effektenhändler bedürfen in der Schweiz der Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und unterstehen dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz) sowie der entsprechenden Verordnung.
Bewilligungsvoraussetzungen sind unter anderem:
- Interne Vorschriften und eine Betriebsorganisation, die die Erfüllung der Pflichten aus dem Börsengesetz sicherstellt
- Erforderliches Mindestkapital oder Leistung entsprechender Sicherheit
- Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse des Effektenhändlers und seiner verantwortlichen Mitarbeiter
- Der Effektenhändler, seine verantwortlichen Mitarbeiter sowie die massgebenden Aktionäre müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten
Die Tätigkeit als Effektenhändler kann sich in einzelnen Bereichen mit Bankaktivitäten überschneiden. Effektenhändler dürfen jedoch, sofern sie in der Schweiz nicht auch über eine Banklizenz verfügen, keine nur Banken im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vorenthaltenen Aktivitäten ausüben. Insbesondere dürfen Effektenhändler keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen.
Siehe auch
Weblinks
Wiktionary: Effektenhändler – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenKategorien:- Börsenhandel
- Recht (Schweiz)
- Schweizer Bankenwesen
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