- Burgvogt
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Das Amt des Hausmeiers oder Majordomus (aus lateinisch maior - der Verwalter, Verweser und domus - das Haus), also des Verwalters des Hauses, zählte zu den Ämtern des mittelalterlichen Hofes. Als Verwalter eines Königssitzes war ein Majordomus wesentlich mächtiger als ein Kastellan oder Burggraf, der zumeist als königlicher Statthalter abseits des Machtzentrums wirkte.
Den Hausmeiern oblag zunächst lediglich die Verwaltung von Haus und Hof. Mit Zunahme ihrer Macht wurden Hausmeier im Frankenreich dann Leiter der Regierungsgewalt. Auch konnten sie - ebenso wie die Pfalzgrafen - beim Königsgericht anstelle des Königs als Richter fungieren. Ihr Amt wurde schließlich erblich. Im Laufe des Hoch- und Spätmittelalters übertrug sich die Rechtsstellung des Hausmeiers auf den Hofmeister, der am Fürstenhof eine generelle Vertretungsmacht des Fürsten innehatte. Neben dem Truchsess, dem Seneschall, dem Marschall und dem Kämmerer war der Hausmeier eines der höchsten Ämter am Hofe des frühen Mittelalters. Die bekanntesten Hausmeier waren die Karolinger Pippin der Ältere und Karl Martell. Durch die im Erbamt des Hausmeiers vereinte Macht war es den Karolingern schließlich möglich, die Herrschaft des Frankenreiches von den Merowingern zu übernehmen.
Der Hausmeier bekam mit seiner Familie - getrennt vom übrigen Personal - von der Küche ein eigenes mehrgängiges Mahl, welches an der „Verwaltertafel“ angerichtet wurde.
Siehe auch
Literatur
- Josef Fleckenstein: Hausmeier. In: Lexikon des Mittelalters. Bd. 4, Sp. 1974f.
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