- Statthalter
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Ein Statthalter ist ursprünglich ein Verwalter für eine bestimmte Region, der stellvertretend für (anstatt) einen Vorgesetzten (z. B. König, Kaiser, Präsident, usw.) Verwaltungsaufgaben in seinem Verwaltungsbezirk übernimmt.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Hauptanlass für die Einsetzung von Statthaltern war die Notwendigkeit, weit auseinander liegende Territorien effektiv zu verwalten und dazu Personen mit weitreichenden Regierungsvollmachten zu bestellen. Dabei kann ein Statthalter sowohl relativ eng an die Weisungen seines Vorgesetzten gebunden sein, als auch (bei schwacher Zentralgewalt) relative oder sogar völlige Selbständigkeit erlangen.
Oft werden Statthalter auch als Gouverneure bezeichnet. Auch der französische Begriff Lieutenant (lieu + tenant) entspricht wörtlich dem Begriff Statthalter (vgl. Leutnant). Als Statthalter konnte auch ein in Abwesenheit des Monarchen, der rechtskräftigen Landesherren, amtierender Regent bezeichnet werden.
Antike
Das Prinzip der Statthalter war bereits in großen antiken Flächenstaaten vorhanden. So können die Satrapen im Perserreich und im Reich Alexanders des Großen als Beispiel stehen.
Im Römischen Reich gab es Beamte mit Statthalter-Funktionen bereits in der Zeit der Republik. In der Kaiserzeit wurde dieses System komplexer. Bezeichnungen für Statthalter im Römischen Reich waren zu unterschiedlichen Zeiten unter anderem proconsul, Legatus Augusti pro praetore, praefectus, procurator, praeses sowie vicarius (als Verwalter einer spätrömischen Diözese).
In der Bibel werden die Amtszeiten römischer Statthalter (Präfekt) gelegentlich als Datierungshinweise genannt. Das Geburtsjahr (Quirinius Statthalter in Syrien) und das Todesjahr (Pontius Pilatus Statthalter der Provinz Judäa) von Jesus Christus werden auf diese Weise zeitlich eingeordnet.
Deutschland
Elsaß-Lothringen
Nach der Bildung des Reichslandes Elsaß-Lothringen übte dort der Deutsche Kaiser die Staatsgewalt aus. Durch Reichsgesetz vom 4. Juli 1879 betreffend die Verwaltung Elsaß-Lothringens konnte der Kaiser die landesherrlichen Befugnisse auf einen Statthalter übertragen, diesen ernennen und abberufen. Das ist auch geschehen. Der Kaiserliche Statthalter residierte in Straßburg.[1]
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein war seit dem Mittelalter ein Flickenteppich von sogenannten Ämtern, die zum Teil durch die Gottorfer Herzöge, zum Teil durch das dänische Königshaus regiert wurden. Die dänischen Könige setzten für ihre Anteile die Statthalter als höchste Verwaltungsbeamte ein.
Kursachsen
Anton Egon von Fürstenberg-Heiligenberg war einziger Statthalter im Kurfürstentum Sachsen unter Kurfürst Friedrich August I. (1697-1716).
Drittes Reich
Siehe: Reichsstatthalter
Österreich
In Vorarlberg wird der Landeshauptmannstellvertreter als Landesstatthalter bezeichnet; ansonsten ist die Funktionsbezeichnung in der Republik nicht in Gebrauch.
Habsburgermonarchie
Die Bezeichnung Statthalter für einen Vertreter des Monarchen und seiner Regierung wurde in der Habsburgermonarchie lange Zeit nur selten verwendet. 1849 ersetzte sie den Titel Gouverneur. In den auf Grund der Reichsverfassung 1861 vom Kaiser erlassenen Landesordnungen wird der Statthalter erwähnt, aber nicht näher definiert.
1868 erfolgte für Cisleithanien eine präzise gesetzliche Festlegung[2] Es wurde bestimmt, dass die Vertreter der kaiserlichen Zentralgewalt, die Landeschefs, in der Mehrheit der Kronländer Statthalter heißen (so dass sich dieser Titel in Öffentlichkeit und Literatur für alle Kronländer durchsetzte); der Statthalter war Vorsteher der Statthalterei. In den Kronländern Herzogthum Salzburg, Herzogthum Kärnten, Herzogthum Krain, Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien (Österreichisch-Schlesien) und Herzogthum Bukowina hatte der Landeschef den Titel Landespräsident und leitete nicht eine Statthalterei, sondern eine Landesregierung. Der Funktionsumfang war aber der gleiche wie bei Statthaltern. Statthalter gab es 1867–1918 also im Königreich Böhmen, Königreich Galizien und Lodomerien, Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns, der Markgrafschaft Mähren, der gefürsteten Grafschaft Tirol, dem Land Vorarlberg, und der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca.
Schweiz
In einigen Kantonen der Schweiz nennt man die Vertreter der Kantonsregierung in den Bezirken Regierungsstatthalter bzw. den Vertreter des Regierungspräsidenten Statthalter oder Landstatthalter (z. B. im Kanton Luzern oder im Kanton Obwalden). Im Kanton Basel-Landschaft ist das Statthalteramt die unterste juristische Stufe in jedem Bezirk. Im Kanton Basel-Stadt trägt der Vizepräsident des Grossen Rates den Titel Statthalter.[3]
Niederlande
- Siehe auch Liste der Statthalter in den Niederlanden
In der Republik der Vereinigten Niederlande hieß Statthalter (Stadhouder) der oberste Staatsbeamte. Diese Benennung entstand unter der burgundischen und spanischen Herrschaft, als die gesamten Niederlande von einem Oberstatthalter (Landvogt) und die einzelnen Provinzen durch Statthalter regiert wurden. Die Ausübung der Gewalt war in jeder der sieben Provinzen etwas unterschiedlich.
Nach dem Ende der spanischen Herrschaft war der Statthalter nicht mehr Stellvertreter eines Monarchen, sondern der Provinciale Staten. Der Statthalter ernannte die wichtigsten Beamten, auch die Vorsitzenden der Gerichtshöfe, hatte ein beschränktes Begnadigungsrecht, wählte die Mitglieder der städtischen Räte (Vroedschappen), meist aus den ihm von diesen Räten selbst vorgeschlagenen Männern. In außerordentlichen Fällen konnte er einen neuen Rat einsetzen. Nach der Utrechter Union 1579 war der Statthalter auch Schiedsrichter der Streitigkeiten der Provinzen untereinander. Auch die Truppen und die Flotte standen unter seinem Befehl. Bei der Erhebung Wilhelms III. 1672 wurde die Erbstatthalterschaft in der männlichen Linie eingeführt und deren Befugnisse bedeutend erweitert.
Einzelnachweise
- ↑ Rauh, Manfred: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches. hrsg. von der Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Düsseldorf: Droste 1977. Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien Bd. 60
- ↑ Gesetz vom 19. Mai 1868 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44 / 1868 (= S. 76)
- ↑ Siehe Website des Grossen Rates des Kantons Basel Stadt
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