- Börsenusance
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Unter Börsenusancen versteht man Handelsbräuche, die entweder auf einer einheitlichen, freiwilligen und dauernden tatsächlichen Übung beruhen oder als festgelegte Börsenbedingungen existieren und der Abwicklung von Börsengeschäften dienen. Börsenusancen und andere Verhaltensregeln können, müssen aber nicht in regionale Börsenordnungen aufgenommen werden.
Inhaltsverzeichnis
Arten der Börsenusancen
Die verschiedenen Stufen des Börsenhandels sind mit Börsenunsancen verbunden. Sie beginnen bei Kauf- und Verkaufsorders des Bankkunden, setzen sich unter den am Börsenhandel Beteiligten während des Parkett- oder Telefonhandels fort und enden bei den Kurszusätzen.
Usancen bei Kauf- und Verkaufsaufträgen
Der mit Börsenbegriffen nicht vertraute Bankkunde (Privatkunden nach § 31a Abs. 3 WpHG) ist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute in Form von Sonderbedingungen für Börsengeschäfte und umfassende persönliche Beratung auf Inhalt, Bedeutung und die Wirkungsweise von spezifischen Börsenbegriffen bei der Ausführung von Börsenaufträgen hinzuweisen. Es handelt sich um Orderzusätze, deren Bedeutung erläuterungsbedürftig ist. Sie betreffen die Ausführungsform der Börsenorder. Die genaue Kenntnis über ihre Wirkungsweise ist entscheidend für die Platzierung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen.
Parketthandel in der Börse
Hierunter werden insbesondere die zwischen Börsenhändlern und Börsenmaklern bekannten Handzeichen während des Parketthandels verstanden, die zur Beschleunigung der Abwicklung von Börsengeschäften eingesetzt werden. Sie dienen der Verständigung über den Kauf oder Verkauf bestimmter Effekten. Diese Form des Börsenhandels wird zuweilen auch als Criée-Handel bezeichnet, weil die Beteiligten sich die Kauf- oder Verkaufsabsichten zurufen (franz. „à la criée“) und/oder sich durch Handzeichen verständigen. Da der Bankkunde an dieser Ablaufphase seiner Börsenorders nicht beteiligt ist, ist seine Kenntnis über die Bedeutung einzelner Handzeichen nicht erforderlich.
Kurszusätze
Schließlich sind die in den Medien veröffentlichten Börsenkurse mit Kurszusätzen versehen, die ebenfalls erklärungsbedürftig sind. Es handelt sich um Abkürzungen, die zusammen mit dem eigentlichen Börsenkurs veröffentlicht werden und dem Leser weitere Rückschlüsse auf die Kursbildung ermöglichen.
Entscheidungsgrundlage und Folgen
Die Kenntnis dieser Börsenusancen ist für einen Anleger die wesentlichste Entscheidungsgrundlage, da er nur durch ausreichende Kenntnis über Inhalt und Wirkungsweise dieser Usancen seine Wertpapierorders zielgerichtet und in schadensfreier Form erteilen kann. Wird der Privatkunde nicht oder nicht vollständig über Inhalt und Wirkungsweise von Börsenusancen aufgeklärt, verletzen die Finanzdienstleistungsinstitute nach den §§ 31 Abs. 3, § 32 WpHG vertragliche Nebenpflichten, die einen Schadensersatzanspruch des Bankkunden nach § 280 BGB auslösen können.
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