- Bürgerliche Ehrenrechte
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Als bürgerliche Ehrenrechte werden die Rechte bezeichnet, die einem Staatsbürger aufgrund seiner Staatsbürgerschaft zustehen. In der Bundesrepublik Deutschland sind dies mit Vollendung des 18. Lebensjahres:
- Das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht)
- Das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht)
- Das Recht, öffentliche Ämter auszuüben (z. B. Schöffenamt)
In vielen Staaten können die bürgerlichen Ehrenrechte in bestimmten Fällen, z. B. bei einer Verurteilung wegen einer schweren Straftat, eingeschränkt oder entzogen werden.
In der Bundesrepublik Deutschland konnten sie bis 1969 bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr aberkannt werden (Ehrverlust). Seit 1974 ist dies in § 45 des Strafgesetzbuchs neu geregelt; der Entzug des aktiven Wahlrechts ist nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen.
Weblinks
- § 45 StGB (Juris)
Siehe auch
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