Bürgerlicher Tod

Bürgerlicher Tod

Der bürgerliche Tod ist ein Rechtsinstitut, das in ganz Europa bis in das 19. Jahrhundert hinein als zusätzliche Strafverschärfung gegenüber verurteilten Kapitalverbrechern angewandt wurde. Es hatte nicht nur die vollständige Ehr- und Rechtlosigkeit, sondern auch den vollständigen Verlust der Rechtsfähigkeit des Verurteilten zur Folge, der zwar noch körperlich lebte, aber aus rechtlicher Sicht die Stellung eines bereits Toten erhielt. Der bürgerliche Tod radierte somit den Menschen als Natürliche Person aus und kam einer Aberkennung der Menschenwürde gleich (die als rechtlich bindender Begriff zur damaligen Zeit noch nicht entwickelt war).

Der Eintritt des bürgerlichen Todes hatte u. a. folgende Konsequenzen:

  • Verlust jeglichen Eigentums
  • Annullierung einer bestehenden Ehe und sonstiger Verwandtschaftsverhältnisse
  • Verlust der Vormundschaftsfähigkeit
  • Verlust der Fähigkeit, als Zeuge gehört zu werden
  • Verlust der Fähigkeit, Rechtsgeschäfte abzuschließen

Sowohl der französische Code Civil von 1804 (Art. 22 f.) als auch z. B. das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 sahen die Verhängung des bürgerlichen Todes noch vor. Die Regelung des Code Civil wurde 1854 per Gesetz aufgehoben. In Deutschland wurde der bürgerliche Tod durch die Verfassungen abgeschafft, die im Gefolge der Märzrevolution von 1848 erlassen bzw. erarbeitet wurden (z. B. Artikel 9 der Preußischen Verfassung vom 5. Dezember 1848, § 135 der Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849). Im Kirchenrecht findet der bürgerliche Tod seine Entsprechung in den Instituten des Kirchenbanns und der Exkommunikation.

Im Nationalsozialismus wurde die Rechtstellung jüdischer Bürger als „bürgerlicher Tod” bezeichnet. Das Reichsgericht ermöglichte so etwa 1936 der UFA die Kündigung eines Vertrages mit dem jüdischen Regisseur Eric Charell, obwohl der Vertrag nur eine Kündigung vorsah, wenn Charell „durch Krankheit, Tod oder ähnlichen Grund nicht zur Durchführung der Regietätigkeit im Stande” sei. Die Eigenschaft „Jüdischsein” entspräche somit laut Reichsgericht dem bürgerlichen Tod (RG JW 1936, 2537).

In Deutschland wurde die Entmündigung, die bis 1991 existierte, bis sie durch das neue Rechtsinstitut Betreuung ersetzt wurde, wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen in der Geschäftsfähigkeit auch oft inoffiziell als „bürgerlicher Tod” bezeichnet.

Weiterhin existiert im geltenden Recht unter bestimmten Umständen der Ausschluss vom Wahlrecht. Siehe auch unter Bürgerliche Ehrenrechte.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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