- Act-of-State-Doktrin
-
Die Act-of-State-Doktrin (englisch:Act of State doctrine) ist eine im angloamerikanischen Rechtskreis anerkannte Regel des Völkerrechts. Sie besagt, dass Rechtsakte fremder Staaten der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Diese Doktrin ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG. Sie betrifft vielmehr die Auslegung innerstaatlichen Rechtes, nämlich die Frage, ob und in welchem Maße von der Wirksamkeit der Akte fremder Staaten auszugehen ist. Dem deutschen Recht ist eine derartige Doktrin nicht bekannt. Hier gibt es keine verbindliche Regel, dass die Wirksamkeit ausländischer Hoheitsakte bei der Anwendung innerstaatlichen Rechtes der gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei. Insbesondere sind nicht etwa Akte, die der Staatstätigkeit der DDR zuzuordnen sind, der Nachprüfung durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland entzogen, wie sich insbesondere aus Art. 18 und Art. 19 Einigungsvertrag ergibt.[1]
Literatur
- Ipsen: Völkerrecht, 3. Aufl. 1990, S. 335, 619
- Verdross/Simma: Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984, S. 775
- Dahm/Delbrück/Wolfrum: Völkerrecht, 2. Aufl. 1989, S. 487
- Kimminich: Völkerrecht, 4. Aufl. 1990, S. 316
Einzelnachweise
Wikimedia Foundation.