- CE-Seetauglichkeitseinstufung
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Mit der Einführung der CE-Kennzeichnung wurden auch Wasserfahrzeuge, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in der Sport- und Freizeitschiffahrt genutzt werden, so genannten „harmonisierten“ Regeln unterworfen.
Durch die Richtlinie 2003/44/EG wurden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten des EWR vereinheitlicht. Dies bezog sich sowohl auf die Lärm- und Abgasemissionen als auch auf die Anforderungen hinsichtlich der der Seetauglichkeit der Fahrzeuge.
Die Seetauglichkeit der Sportboote wird in vier Buchstaben unterteilt, die wiederum Wellenhöhen und Windstärken zuzuordnen sind, denen das Wasserfahrzeug gemäß Einordnung des Herstellers bei voller Beladung sicher widerstehen muss:
Kategorie Windstärke (Beaufort) Signifikante Wellenhöhe Beschreibung A – Hochsee über 8 über 4 m Entworfen für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 (Beaufort-Skala) und signifikanten Wellenhöhen über 4 m auftreten können und die diese Boote weitgehend aus eigener Kraft bestehen können, jedoch ausschließlich extremer Wetterverhältnisse (Hurrikans etc.). B – Außerhalb von Küstengewässern bis einschließlich 8 bis einschließlich 4 m Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 8 und Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können. C – Küstennahe Gewässer bis einschließlich 6 bis einschließlich 2 m Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, großen Buchten, Flussmündungen, Seen und Flüssen D – Geschützte Gewässer bis einschließlich 4 bis einschließlich 0,3 m Entworfen für Fahrten in geschützten küstennahen Gewässern,kleinen Buchten, auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 und signifikanten Wellenhöhen bis einschließlich 0,3 m und gelegentlich Wellenhöhen von höchstens 0,5 m, beispielsweise aufgrund vorbeifahrender Schiffe, auftreten können.
Die Richtlinie gilt für Sportboote, die nach dem 30. September 1995 gebaut worden sind, sowie deren Ausrüstung, bzw. erstmalig in der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Die Richtlinie betrifft nicht Ausrüstungsgegenstände aus der Berufsschifffahrt. Hier sind Klassifikationsgesellschaften zuständig.Die CE-Einstufung muss gut sichtbar im Boot angebracht werden und gibt dem Bootsführer eine Orientierung, bei welchen Wetterverhältnissen er das Boot sicher bewegen kann.
Ausnahmen
Von der Kennzeichnungspflicht sind einige Bootsarten ausgenommen. Dazu gehören:
- Renn- und Trainingsboote
- Kanus und Kajaks
- Tretboote und Gondeln
- Surfbretter
- Jetskies
- historische Wasserfahrzeuge mit einem Entwurfsdatum vor 1950
- Eigenbauten (wenn diese nicht in den Verkehr gebracht werden)
- Luftkissenfahrzeuge
- Tragflügelboote[1]
Weblinks
- Text der Verordnung 2003/44/EG
- Bericht im Seglermagazin.de
Einzelnachweise
Kategorien:- Seeschifffahrt
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