Allstimmigkeit

Allstimmigkeit

Allstimmigkeit ist ein rechtlicher Begriff für eine kollektive Entscheidung, die mit der Einstimmigkeit verwandt ist, davon abweichend jedoch die Zustimmung aller Mitglieder der Gruppe voraussetzt, so dass bei Entscheidungen, die im Rahmen einer Versammlung getroffen werden, nicht nur die Einstimmigkeit der Versammelten, sondern auch die Anwesenheit sämtlicher Betroffenen notwendig ist. Der Bedeutung des Begriffs liegt nahe beim Konsens, lässt jedoch im Unterschied zu diesem auch eine neutrale Haltung nicht zu.

Es liegt nahe, dass Allstimmigkeit prinzipiell lediglich in sehr kleinen Gruppen praktikabel ist und mit der Größe eines Kollektivs sehr schnell die Wahrscheinlichkeit wächst, dass keine Allstimmigkeit erreichbar ist. Darüber hinaus wird Allstimmigkeit umso schwerer zu erzielen sein, je größer für die Einzelnen die Bedeutung der zu klärenden Frage ist.

Soweit es formell erlaubt ist, eine Entscheidung ohne Versammlung in einem schriftlichen Verfahren herbeizuführen, kann die Herstellung der Allstimmigkeit in weniger bedeutenden Fragen auch in größeren Gruppen noch einigermaßen realistisch erscheinen.

Praktische Anwendung findet die Allstimmigkeit im Wohnungseigentumsrecht, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft abweichend vom Üblichen keine WEG-Verwaltung bestellen, sondern das gemeinschaftliche Eigentum gemäß § 21 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz gemeinschaftlich verwalten möchte. Dazu ist Allstimmigkeit erforderlich.

Siehe auch

Literatur

  • Ludwig Röll †, Marcel Sauren: Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter. 9. Auflage. Dr. Otto Schmidt, Köln 2008, ISBN 978-3-504-45708-2.

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