Konsensprinzip

Konsensprinzip

Das Konsensprinzip ist ein Weg zur Entscheidungsfindung in einer Gruppe. Entscheidungen werden dabei ohne Gegenstimme getroffen. Das Konsensprinzip ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine Alternative zum Prinzip der Mehrheit. Der juristische Begriff Konsensprinzip wird im Sachenrecht verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Begriff

Entscheidungen im Konsens verlangen keine offenkundige Zustimmung, aber offene Ablehnung. Alle Gruppenmitglieder müssen einverstanden sein, oder bereit sein, ihre abweichende Meinung, bzw. ihre Bedenken gegen die zu treffende Entscheidung aufzugeben oder zurückzustellen. Sie tragen dann die Entscheidung trotz ihrer Bedenken mit.

Vom Konsensprinzip zu unterscheiden ist das Kollegialitätsprinzip, bei dem die Entscheidungen intern nach dem Mehrheitsprinzip getroffen, aber nach außen mit einer Stimme vertreten werden.

Vor- und Nachteile

Der Vorteil des Konsensprinzips besteht darin, dass die Stimme jedes Einzelnen großes Gewicht hat und gehört werden muss. Das Konsensprinzip setzt eine hohe Verantwortlichkeit in der Gruppe voraus, weil sich jeder Abstimmende darüber bewusst sein muss, dass sein 'Nein' den Prozess blockiert. Er muss für sich abwägen, ob seine Gründe so wichtig sind, den Prozess zu stoppen, bzw. ob er seine Bedenken zurückstellt und die Entscheidung mittragen will.

Abstimmungen sind frei von offenen oder heimlichen Seilschaften, kaum personenorientiert und vom geschickten Einsatz rhetorischer Fähigkeiten unabhängig. Konsensentscheidungen zeichnen sich durch eine stark an der Sache selbst und am Gesamtziel orientierten Diskussionstil aus. Die Prozesshaftigkeit der Entscheidungsfindung bekommt dadurch ein höheres Gewicht. Eine Gruppe, die sich auf ein Konsensprinzip einigt, muss ein hohes gegenseitiges Vertrauen haben, trotz unterschiedlicher Meinungen am gleichen Ziel zu arbeiten.

Der Nachteil besteht vor allem in einem Diskussionsprozess, der sehr zeitaufwendig sein kann. Durch das faktische Recht des Einzelnen ist die Möglichkeit gegeben, dass ein Beschluss – gleich aus welchen Gründen – nicht getroffen werden kann. Besonders Gruppen, die sich kaum kennen, sind schnell blockiert. Wenn jeder, der seine Interessen gewahrt haben will, nicht am Funktionieren der Gruppe interessiert ist, kann keine Entscheidung gefällt werden.

Praxis

In der Praxis hat sich das Konsensprinzip im Großen und Ganzen bewährt. Als ursprüngliche Grundlage vieler frühen Gesellschaften war und noch heute in alten Gesellschaften sowie in vielen modernen Familien praktiziert wird, erlangte in neueren deutschen Politikzusammenhängen zuerst Bekanntheit als Grundlage der Entscheidungsfindung in den „gewaltfreien Aktionsgruppen“, die z. B. von der Auseinandersetzung um die Einlagerung von Atommüll im Wendland her bekannt sind. Mitglieder des Netzwerkes attac, in welchem das Konsensprinzip ebenfalls praktiziert wird, sind im großen ganzen der Ansicht, dass es sich durchaus bewährt. Darüber hinaus werden in vielen selbstverwalteten Projekten der Ökologiebewegung Entscheidungen nach dem Konsensprinzip getroffen. Auch in der OSZE und der NATO werden Entscheidungen nach dem Konsensprinzip gefällt.

Immobiliensachenrecht

Die Grundbuchordnung schreibt vor, dass ein Recht nur in das Grundbuch eingetragen werden darf, wenn der von der Eintragung Betroffene (meist der Eigentümer) dies bewilligt hat (§ 19 GBO). Das Grundbuchamt prüft in der Regel nicht, ob das entsprechende Recht wirksam bestellt wurde, da davon ausgegangen wird, dass niemand ohne Rechtsgrund einer ihn belastenden Eintragung zustimmt. Man spricht davon, dass das Grundbuchamt nur das formelle Konsensprinzip zu beachten hat, da sich sowohl seine Prüfungspflicht als auch sein Prüfungsrecht nicht auf das materielle Recht erstrecken. Bei der Übertragung des Eigentums muss dem Grundbuchamt die Einigung über den Rechtsübergang (Auflassung) nachgewiesen werden (§ 20 GBO). Gleiches gilt bei der Übertragung oder Änderung eines Erbbaurechts. Das Grundbuchamt darf und muss die die materiall-rechtliche Wirksamkeit prüfen und hat sich daher an das so genannte materielle Konsensprinzip zu halten.

Siehe auch

Literatur

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