- Rechtsanwaltsvergütung
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Als Rechtsanwaltsvergütung bezeichnet man in Deutschland das Entgelt für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts. Die Vergütung setzt sich aus Gebühren und Auslagen zusammen. Die Gebühren korrespondieren mit der Arbeitsleistung des Rechtsanwalts, die Auslagen decken bestimmte sächliche Aufwendungen des Anwalts ab.
Die Rechtsanwaltsvergütung ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 717, 788) geregelt. Zuvor galt bis zum 30. Juni 2004 die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).
Die Gebühren des Anwalts richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG). Der Rechtsanwalt kann mit seinem Mandanten unter bestimmten Voraussetzungen vereinbaren, dass die Gebühr höher oder niedriger als die gesetzliche Gebühr ist (§ 3a und § 4 RVG). In Betracht kommen insbesondere die Vereinbarung eines Zeithonorars mit einem bestimmten Stundensatz, die Vereinbarung einer Pauschale oder ein vom Erfolg abhängiges Honorar (§ 4a RVG). Eine Abweichung von der gesetzlichen Gebühr sollte vor Beginn des Mandatsverhältnisses klar vereinbart werden. § 3a Abs. 1 RVG schreibt dafür die Textform und inhaltliche Erfordernisse vor.
Auslagen des Rechtsanwalt können zum Beispiel sein:
- Post- und Telekommunikationskosten (werden meist pauschal in Rechnung gestellt)
- Besondere Bürokosten (umfangreiche Kopien, die nicht von einer Pauschale umfasst werden
- Gebühren von Behörden:
- Anschriftenermittlungen bei Einwohnermeldeämtern
- Gerichtsgebühren
- Gebühren von Gerichtsvollziehern
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