Textform

Textform

Die Textform gemäß § 126b BGB ist eine der im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Formen für ein Rechtsgeschäft oder für bestimmte Erklärungen im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft (z. B. für die Widerrufsbelehrung).

Inhaltsverzeichnis

Definition

Der Textform entspricht nach § 126b BGB jede lesbare, dauerhafte Erklärung, in der der Ersteller der entsprechenden Urkunde genannt wird und aus der "durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders" der Abschluss der Erklärung hervorgeht und erkennbar ist, dass und wo die Erklärung abgegeben wurde. Im Unterschied zur Schriftform bedarf es somit bei der Textform keiner eigenhändigen Unterschrift. Sie umfasst daher – im Gegensatz zur Schriftform – neben klassischen Schriftsätzen auch Telefax-Nachrichten (selbst ohne Unterschrift oder ohne verkörpertes Original direkt aus einem Computer durch Computerfax[1]), maschinell erstellte Briefe, E-Mail-, Telegramm- oder SMS-Nachrichten.

Einordnung im System der Formerfordernisse

Neben der Textform gibt es im BGB folgende Formen: die Schriftform (§ 126 BGB), die elektronische Form (§ 126a BGB), die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) und die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB). Die Textform wurde (ebenso wie die elektronische Form) durch ein Gesetz vom 13. Juli 2001[2] in das BGB eingeführt.

Die Textform erfüllt keine der klassischen Formfunktionen (Warn-, Beweis-, Identifikationsfunktion)[3] und dient insbesondere zur Übermittlung einer Mitteilung, bei welcher ein Interesse des Empfängers an der reinen Information (Informationsfunktion)[3] und an einer Dauerhaftigkeit dieser Information besteht (Perpetuierungsfunktion; siehe unten).

Grundsätzlich sind alle Rechtsgeschäfte im deutschen Recht formfrei (also auch per Handschlag, mündlich oder durch schlüssiges Handeln) vorzunehmen, es sei denn, das Gesetz regelt etwas anderes (§ 125 S. 1 BGB - gesetzliche Form) oder eine bestimmte Form wird vereinbart (§ 127 in Verbindung mit § 125 S. 2 BGB - vereinbarte Form). Für vereinbarte Formen gelten dabei "im Zweifel" auch die gleichen Anforderungen wie bei der entsprechenden gesetzlichen Form (§ 127 Abs. 1 BGB).

An die Textform werden dabei von allen gesetzlich geregelten Formen die geringsten Anforderungen gestellt. Daher lässt sie sich durch strengere Formen wie die Schriftform[4] oder die notarielle Beurkundung[4] (und somit auch über § 129 Abs. 2 durch die öffentliche Beglaubigung) ersetzen.

Gesetzliche Anwendungsfälle

Der wichtigste Anwendungsfall eines gesetzlichen Textformerfordernisses besteht im Rahmen des Widerrufsrechtes bei Verbraucherverträgen nach § 355 BGB in Verbindung mit § 312c Abs. 1 BGB. Alle anderen Fälle eines gesetzlichen Textformerfordernisses finden sich entweder ebenfalls im Verbraucherschutzrecht (meist Informationspflichten) oder aber im Mietrecht (meist Änderungsmitteilungen des Vermieters bezüglich der Mietzahlungen).

Informationen auf Internetseiten als Textform?

In der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung wird teilweise bestritten, dass auch Mitteilungen bzw. Informationen auf Webseiten den Erfordernissen der Textform gerecht werden könnten. Dies gilt dann nicht, wenn der Verbraucher die Information heruntergeladen hat. Allerdings wird der Verwender der AGB dies im Streitfalle regelmäßig nicht beweisen können.

Nach einer Entscheidung[5] des Kammergerichtes Berlin genügt eine Widerrufsbelehrung auf einer Website nicht der Textform. Dies betreffe Texte, die lediglich in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden seien. In solchen Fällen sei demzufolge die Textform nach § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (durch Ausdruck der Seite oder Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) komme[6]. Diese Ansicht entspricht auch der wohl herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft[1] und der Begründung im Gesetzgebungsverfahren[7]. Die Dauer der Widerrufsfrist betrage somit gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in der vorgeschriebenen Form erfolge.[8]

Literatur

  • Erik Hahn, Die Mitteilung in Textform nach § 312c II 1 BGB – Ist eine Bereitstellung auf der Homepage des Unternehmers wirklich ausreichend?, JurPC Web-Dok. 132/2008, Abs. 1 - 20.

Anmerkungen/Einzelnachweise

  1. a b Helmut Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., Verlag C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55266-3, § 126b Randnummer 3
  2. Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001, BGBl. I S. 1542 (PDF, geschützt)
  3. a b Helmut Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., Verlag C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55266-3, § 126b Randnummer 1
  4. a b Helmut Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., Verlag C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55266-3, § 126b Randnummer 2
  5. KG Berlin 5. Zivilsenat: Beschluss vom 18. Juli 2006, Az. 5 W 156/06 ("Langtext"); siehe auch den entsprechenden Kurztext zum Beschluss vom 18. Juli 2006
  6. KG Berlin 5. Zivilsenat: Beschluss vom 18. Juli 2006, Az. 5 W 156/06, Randnummer 28
  7. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/2658 auf S. 40 (PDF): "Der Unternehmer soll bei dieser Vertriebsform dem Verbraucher zweckmäßigerweise die notwendigen Informationen auch per E-Mail oder in einer ähnlichen Weise per Datenfernübertragung zuleiten können, wenn sichergestellt ist, dass sie dem Verbraucher in einer ausreichend „dauerhaften“ Form zugehen. [...] Gleichfalls kann der Abruf und das „Herunterladen“ (Downloaden) der Informationen aus dem World Wide Web (WWW) des Internets ausreichen, wenn der Verbraucher die Informationen bei sich auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. der Festplatte) abspeichert oder ausdruckt."
  8. KG Berlin 5. Zivilsenat: Beschluss vom 18. Juli 2006, Az. 5 W 156/06, Randnummer 31


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