- Beamtenaltersteilzeitverordnung
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Basisdaten Titel: Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes Kurztitel: Beamtenaltersteilzeitverordnung Abkürzung: BATZV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Erlassen aufgrund von: § 93 Abs. 5 BBG Rechtsmaterie: Beamtenrecht Fundstellennachweis: 2030-2-30-4 Datum des Gesetzes: 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2) Inkrafttreten am: 18. Januar 2011 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die Beamtenaltersteilzeitverordnung ist eine vom Bundesministerium des Innern erlassene Rechtsverordnung des Bundes. Sie regelt die Einzelheiten der Bewilligung von Altersteilzeit für Beamte des Bundes und ergänzt damit § 93 des Bundesbeamtengesetzes.
Die Verordnung ermächtigt die obersten Dienstbehörden des Bundes, die sogenannten Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche zu bestimmen. Dies sind die Bereiche, in denen durch die Gewährung von Altersteilzeit sozialverträglich Personal abgebaut werden soll. Folgende Institutionen hatte das Bundesinnenministerium[1] bereits vor In-Kraft-Treten der Verordnung zu Stellenabbaubereichen bestimmt:
- Bundeswehrverwaltung
- Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
- Deutsche Bundesbank
- Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- Bundeseisenbahnvermögen
- Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Postbank, Deutsche Telekom)
- Deutscher Wetterdienst
- Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt
- Außenstellen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Prüfungsämter des Bundes Köln und Magdeburg
Die besoldungsbezogenen Aspekte der Altersteilzeit für Bundesbeamte sind in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung geregelt.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ BMI-Rundschreiben zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung vom 27. Februar 2009 – D 1 – 210 172/20.
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