- Bundesnetzagentur
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
— BNetzA —Staatliche Ebene Bund Stellung der Behörde Bundesbehörde Gründung 1998 als „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ Hauptsitz Bonn, Nordrhein-Westfalen Behördenleitung Matthias Kurth, Präsident Anzahl der Bediensteten ca. 2.600 Website Bundesnetzagentur.de Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, kurz Bundesnetzagentur (BNetzA), ist eine obere deutsche Bundesbehörde (Regulierungsbehörde). Ihre Aufgaben bestehen aus der Aufrechterhaltung und der Förderung des Wettbewerbs in so genannten Netzmärkten. Die Bundesnetzagentur ist außerdem Wurzelbehörde nach dem Signaturgesetz.
Verwaltungssitz der Bundesnetzagentur ist die Bundesstadt Bonn. Die technische Zentrale liegt in Mainz. Die Agentur untersteht dienstlich und – überwiegend – fachlich der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi), die Abteilung 7 (Schiene) untersteht fachlich der Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Diese hat zehn Außenstellen und 25 den jeweiligen Außenstellen zugeordnete Standorte[1], so dass eine bundesweite Flächenpräsenz gegeben ist. Aktueller Präsident der Bundesnetzagentur ist Matthias Kurth, Vorsitzender des Beirats ist seit dem 7. April 2008 Ulrich Junghanns.
Die Bundesnetzagentur hatte 2009 rund 2.600 Mitarbeiter.[2]
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Die Behörde ging aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) und dem Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) hervor und wurde am 1. Januar 1998 als Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) gegründet. Erster Präsident der Regulierungsbehörde war von 1998 an bis 2000 Klaus-Dieter Scheurle.
Im Sommer 2005 wurde der Behörde zusätzlich zur Regulierung der Telekommunikationsnetze die Zuständigkeit für die Energieregulierung (Strom und Gas) übertragen. Am 13. Juli 2005 wurde sie daher in Bundesnetzagentur umbenannt.
Seit dem 1. Januar 2006 ist die Bundesnetzagentur zusätzlich für die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur zuständig und trägt darum den vollständigen Namen Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Aufgaben
Die Behörde ist für den Wettbewerb auf den fünf Netzmärkten Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnverkehr verantwortlich.
Telekommunikation
Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost in drei eigenständige Unternehmen wurde mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) eine Behörde geschaffen, die die Regulierung der betroffenen Märkte zur Aufgabe hat. Wettbewerbern der ehemaligen Monopolisten soll damit Chancengleichheit eröffnet werden.
Zu ihren Aufgaben gehört die Prüfung und Genehmigung aller Tarifänderungen von Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt innehaben. Betroffen davon war bisher nur die Deutsche Telekom; diese hat versucht, unter Berufung auf diese Vorschrift gegen lokale Anbieter vorzugehen.
Die Bundesnetzagentur muss weiter dafür sorgen, dass der ehemalige Monopolist Konkurrenten alle Leistungen zu wirtschaftlich begründbaren Konditionen (siehe „Preis-Leistungs-Verhältnis“) anbietet. Aus diesem Grund muss die Telekom Konkurrenten beispielsweise den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu festgelegten Konditionen ermöglichen.
In den bisher neun Jahren ihres Bestehens ist es nach Aussagen ihres Präsidenten noch nicht gelungen, in allen Telekommunikationsmärkten einen selbsttragenden Wettbewerb zu verwirklichen.
Neben der wettbewerbsrechtlichen Tätigkeit hat die Bundesnetzagentur auch Aufgaben im technischen Bereich. Die Bundesnetzagentur ist auch zuständig für die technische Regulierung in der Telekommunikation.
Von der Mitentwicklung neuer Technologien in Standardisierungsgremien bis hin zur Überprüfung der Geräte am Markt wird am gesamten Technologiezyklus partizipiert.
Die Mitarbeit in Standardisierungsorganisationen trägt dazu bei, dass dort die Regulierungsziele berücksichtigt werden. Die Mitarbeit in der Standardisierung dient der Förderung der Entwicklung von offenen und interoperablen Standards und Schnittstellenbeschreibungen. Hierdurch wird der Wettbewerb gefördert. Die Bundesnetzagentur arbeitet u.a. bei ETSI (European Telecommunications Standards Institute), ITU-T (International Telecommunications Union) und DVB (Digital Video Broadcasting) mit.
Die Bundesnetzagentur ist u.a. für die Anwendung der EU Richtlinien 1999/5/EG (R&TTE Richtlinie) und 2004/108/EG (EMV Richtlinie) in Deutschland zuständig, die in die deutschen Gesetze EMVG[3] und FTEG[4] umgesetzt werden. Gemäß dem europäischen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten sollen die EU Mitgliedstaaten eine effiziente Marktüberwachung durchführen, um die Verbraucher vor unsicheren Produkten zu schützen. Da die Zuständigkeit der Marktaufsichtsbehörden räumlich beschränkt ist, die grundlegenden Anforderungen aber im gesamten EU Binnenmarkt identisch sind und einheitlich auslegt und angewendet werden sollten, arbeitet die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur mit dem Zoll und anderen Marktaufsichtsbehörden im In- und Ausland zusammen.
Aufgabe der Bundesnetzagentur ist u.a., eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung sicherzustellen. Verbraucher können bei Funkstörungen die Bundesnetzagentur einschalten, die den Fall untersucht und entsprechend der Sachlage und den gesetzlichen Bestimmungen zur Beseitigung der Störung tätig wird (ex post). Entsprechende Parameter für die Funkverträglichkeit werden bereits bei der Erstellung der entsprechenden Normen von Betriebsmitteln mit erarbeitet (ex ante).
Die Bundesnetzagentur prüft elektronische Geräte auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit. Alle ortsfesten Funkstellen mit einer Sendeleistung von mehr als 10 Watt EIRP werden vor der Betriebsaufnahme seitens der Bundesnetzagentur auf die Einhaltung der Grenzwerte ihrer abgestrahlten elektromagnetischer Felder kontrolliert. Das entsprechende Verfahren ist in der BEMFV vorgegeben.
Ein ebenso wichtiger Aspekt für Funkstellen ist die Frequenzordnung. So wurden z. B. die Frequenzen UMTS öffentlichkeitswirksam versteigert, aber darüber hinaus stellt die Bundesnetzagentur den Frequenznutzungsplan auf, in dem das komplette Frequenzspektrum den verschiedenen Funkdiensten zugewiesen wird. So z. B. die Amateurbänder für den Amateurfunkdienst, Betriebsfunk an Unternehmen und einzelne Frequenzen an Radiostationen bzw. Rundfunkanstalten.
Bei den Funkdiensten, bei denen eine Prüfung zur Teilnahme an dessen Funkverkehr vorgeschrieben ist, werden solche Prüfungen von der Bundesnetzagentur abgenommen. Das sind z. B. die Prüfungen für den Flugfunk und für die Amateurfunkzeugnisse für den Amateurfunkdienst. Die Prüfungen für den Seefunkdienst sind zum Teil in die Hände der Segelsportverbände gelegt worden. Die Zuteilung der Rufzeichen für die Funkdienste wird von der Bundesnetzagentur vorgenommen.
Auf dem Telefonsektor stellt die Bundesnetzagentur z. B. Regeln für die Vergabe von Rufnummern (beispielsweise für 0900-Mehrwertdienste oder 118-Auskunftsdienste) auf.
Weiter ist die Bundesnetzagentur zuständige Behörde nach dem Signaturgesetz. Ihr müssen Anbieter qualifizierter Digitaler Zertifikate unter anderem die Aufnahme des Betriebs anzeigen und hierbei ein detailliertes Sicherheitskonzept vorlegen.
Die Anbieter können sich bei ihr auch akkreditieren lassen. Hierfür werden die Anbieter und die von ihnen eingesetzte Technik umfassend auf Sicherheitsrisiken überprüft. Für akkreditierte Anbieter stellt die Bundesnetzagentur das amtliche Wurzelzertifikat aus, sie ist die Root-CA (Wurzelinstanz) für die Bundesrepublik Deutschland. In dieser Eigenschaft wirkt die Bundesnetzagentur auf nationaler und internationaler Ebene auch an der Standardisierung von Signaturverfahren und -zertifikaten mit.
§ 67 Abs. 1 TKG ermächtigt die Bundesnetzagentur schließlich auch, die Einhaltung sonstiger Gesetze zu überwachen. Dies betrifft insbesondere den Verbraucherschutz, aber der Gesetzeswortlaut ist sachlich unbeschränkt. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat wiederholt entschieden, dass die Bundesnetzagentur nach § 67 TKG auch Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen ahnden kann, die überhaupt keinen Bezug zur Telekommunikation aufweisen (z.B. 13 B 668/08 vom 25. Juni 2008[5], 13 B 1397/08 und 13 B 1395/08 vom 26. September 2008).
Post
Auch bei Unregelmäßigkeiten in der Briefzustellung oder Paketzustellung ist die Bundesnetzagentur unmittelbarer Ansprechpartner für Jedermann. Die Behörde ist verpflichtet, den Beschwerden nachzugehen.
Strom- und Gasversorgungsnetz
Mit Umsetzung der europäischen Beschleunigungsrichtlinien für Strom und Gas für mehr Wettbewerb im Energiemarkt wurde das Energiewirtschaftsgesetz überarbeitet. Besonderes Merkmal ist, dass die Bundesnetzagentur ab 2006 auch die Aufsicht über die deutsche Energiewirtschaft für die Strom- und Gasmärkte übernahm.
Ihre wesentliche Aufgabe ist dabei die Kontrolle und Genehmigung der Netznutzungsentgelte und der Schaffung des Zugangs zu Stromversorgungs- und Gasnetzen, die sich im Eigentum der Energieversorgungsunternehmen befinden. Dazu existiert seit dem 1. Juli 2004 ein Aufbaustab Energieregulierung innerhalb der Behörde. Mittlerweile wurde die Organisationsstruktur im Bereich Strom und Gas denen der Telekommunikations- und Postbereiche angepasst. So führen nunmehr insgesamt zwölf Referate und vier Beschlusskammern die durch den Aufbaustab begonnene Arbeit fort.
Auf dem Strom- und Gasmarkt teilt die Bundesnetzagentur sich dann die Aufgaben mit den Bundesländern: Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden und mit Versorgungsnetzen innerhalb der Landesgrenzen werden von den Landesbehörden reguliert, alle übrigen von der Bundesbehörde. Damit werden ca. 80 Prozent des Gas- und 90 Prozent des Strommarktes von ihr überwacht.
Eisenbahninfrastruktur
Seit dem 1. Januar 2006 ist die Bundesnetzagentur auch für die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur und zu Dienstleistungen zuständig. Eine detaillierte Rechtsvorschrift hierzu ist die Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung, EIBV). Der gesetzliche Rahmen ergibt sich aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), hier insbesondere die §§ 14 ff. AEG.
Am 15. Mai 2006 kam der Eisenbahninfrastruktur-Beirat der Bundesnetzagentur zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Ihm gehören je neun Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates an, die auf Vorschlag der beiden Häuser von der Bundesregierung für zwei Jahre berufen werden. Nach § 35 AEG hat er unter anderem die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei ihren Aufgaben zu unterstützen.[6]
Im Gegensatz zu den anderen Bereichen unterliegt der Eisenbahnbereich nicht der Fachaufsicht vom Bundeswirtschaftsministerium sondern der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Andere Länder
In Österreich ist das Äquivalent zur Bundesnetzagentur die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR). Für die Strom- und Gaswirtschaft ist die Regulierungsbehörde E-Control und für den Bereich Eisenbahn die Schienen-Control GmbH zuständig.
In der Schweiz heißt die oberste Aufsichtsbehörde für die Telekommunikation und das Fernsehen Bundesamt für Kommunikation. Für die Regulierung des Schweizer Strommarktes, gestützt auf das Stromversorgungsgesetz, ist seit 2008 die Elektrizitätskommission (kurz ElCom) zuständig.
In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Federal Communications Commission (FCC) für Radio, Fernsehen, Satellit und Breitbandkabel verantwortlich.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Bundesnetzagentur: Außenstellen
- ↑ Bundesnetzagentur: Jahresbericht 2009, S. 221 (PDF)
- ↑ Zuständigkeiten gemäß EMVG
- ↑ Zuständigkeiten gemäß FTEG
- ↑ „Tastendruckmodell“ bei Telefonwerbung bleibt weiterhin verboten – Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- ↑ Meldung Infrastruktur-Beirat gegründet. In: Eisenbahn-Revue International. Heft 7/2006, ISSN 1421-2811, S. 322.
Literatur
- Röger, Ralf: Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als zukünftiger Energiemarktregulierer − Eine regulierungsrechtliche Bestandsaufnahme, Die Öffentliche Verwaltung 2004, S. 1025-1035.
Weblinks
- Bundesnetzagentur
- Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Nachgeordnete Behörden des Bundesministeriums für Wirtschaft und TechnologieBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe | Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Bundeskartellamt | Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen | Germany Trade and Invest | Physikalisch-Technische Bundesanstalt
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