- Oberste Dienstbehörde
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Oberste Dienstbehörde einer Beamtin oder eines Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt (§ 3 Satz 1 Bundesbeamtengesetz). In der unmittelbaren Bundesverwaltung ist dies meist ein Ministerium. Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Anstalt, Stiftung) wird die Bestimmung der Obersten Dienstbehörde mehrheitlich gesondert in den Errichtungsgesetzen oder zum Teil auch in den Satzungen geregelt.
Beispiele
Oberste Dienstbehörde:
- der Beamtinnen und Beamten des Bundeszentralamtes für Steuern ist das Bundesministerium der Finanzen,
- der Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit ist der Vorstand, und
- der Beamtinnen und Beamten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist der Präsident der Stiftung.
Für Landesbeamte finden sich ähnliche Regelungen in den Landesgesetzen.
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