Benrather Tankstellenfall

Benrather Tankstellenfall

Im sogenannten Benrather Tankstellenfall hatte das Reichsgericht 1931 (RGZ 134, S. 342 ff.) zu beurteilen, ob das fortgesetzte und absichtliche Unterbieten des Preises, den ein Konkurrent verlangte, als nicht mit dem Leistungswettbewerb in Einklang stehend zu werten sei, wenn dies zum Zwecke der Vernichtung des Konkurrenten dient.

Ein Tankstellenbetreiber hatte geklagt, da ein Konkurrent systematisch seine Preise unterbot. Dem Konkurrenten gehe es dabei nur darum, den Kläger vom Markt zu verdrängen. Dies war aus Sicht des Klägers sittenwidrig.

Das Reichsgericht gab dem Kläger recht und bestätigte, dass das „fortgesetzte planmäßige Preisunterbieten zum Zwecke der Vernichtung eines Konkurrenten als nicht mit dem Leistungswettbewerb in Einklang stehend“ sei.

Heute regeln § 3 UWG (damals noch § 1 UWG) und § 826 BGB die Sittenwidrigkeit solchen Verhaltens.

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