- Brucker Kreis
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Der Brucker Kreis war eine Verwaltungseinheit des Herzogtums Steiermark in Innerösterreich. Er wurde auch als östlicher Teil der Obersteiermark bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Entstehung
Der Brucker Kreis entstand als Kreis „Enns-, Mürz- und Kammertal“ im Rahmen der Verwaltungsreform unter Maria Theresia ab 1748. Diese Reform, welche die frühere Einteilung der Steiermark in Viertel ablöste, wurde unter Graf Haugwitz eingeleitet und ab 1760 unter Graf Kaunitz fortgeführt. Seit Ende des 15. Jahrhunderts hatte die Steiermark fünf[1] Viertel gezählt: Judenburg, Enns- und Mürztal (Brucker Viertel), Vorau (später Hartberg, mit Graz), das Viertel zwischen Mur und Drau und das Viertel Cilli südlich der Drau. Mit der Kreiseinteilung und ihren Ämtern war erstmals eine Verwaltungseinrichtung geschaffen, die zwischen den Verwaltungen der Grundherrschaften und der Regierungsebene lag. An seiner Spitze stand ein Kreishauptmann, der das Kreisamt mit Beamten führte.
Lage
Der Brucker Kreis lag im Nordosten der Steiermark und umfasste das Mürztal und die nördlich davon liegenden Gebiete. Im Westen reichte der Kreis bis in das Gesäuse (einschließlich des Gebietes von St. Gallen, Altenmarkt und Landl, aber nicht mehr Johnsbach) und zum Liesingtal. In ihm lagen Mariazell, der Erzberg und Leoben, vom Judenburger Viertel wurden die Pfarrsprengel von St. Michael und St. Stefan ob Leoben einbezogen. Ein Streit um die Zugehörigkeit von Kraubath wurde zu Gunsten des Brucker Kreises entschieden. Sitz des Kreises war zunächst Kindberg, er wurde nach Bruck verlegt.[2]
Die Südgrenze des Kreises lag nördlich von Frohnleiten (Gamsgraben) und auf dem Höhenzug der Fischbacher Alpen. Im Westen grenzte der Kreis an den Judenburger Kreis, im Norden an Ober- und Niederösterreich mit dem Semmering, im Süden lag der Grazer Kreis. Diese Ausdehnung wurde bis zur Auflösung des Brucker Kreises im Zug der Verwaltungsreform ab 1848 beibehalten.
1788 wurden im Brucker Kreis 72.925 Einwohner gezählt.
Durch die Verwaltungsreform ab 1848 wurde der Name „Brucker Kreis“ beibehalten, der Kreis aber deutlich vergrößert und mit anderen (nur verwaltungstechnischen) Aufgaben betraut, während die Gerichtsbarkeit den Landes- und Kreisgerichten übertragen war. Dieser neue Brucker Kreis umfasste zusätzlich zum Gebiet seines Vorgängers auch das Gebiet des früheren Judenburger Kreises. Der Kreis hatte eine Fläche von 161,1 Quadratmeilen und 442.013 Einwohner.[3] Für den neuen Brucker Kreis war das Kreisgericht Leoben zuständig, dessen Name als letzter Hinweis auf diese Gebietsreform erst mit 1. März 1993[4] in „Landesgericht Leoben“ geändert wurde.
Literatur
- Joseph Baptist Schütz: Allgemeine Erdkunde für denkende und gebildete Leser oder, Beschreibung aller Länder der fünf Welttheile, ihrer Lage, ihres Klimas, ihrer Naturprodukte, Landeskultur, merkwürdigsten Städte, schönsten Gegenden, interessantesten Kunstwerke, Ruinen und Denkmähler, dann ihrer Einwohner, deren Lebensart, Kleidung, Handel, Künste, Wissenschaften, Religion und Staatsverfassung Band 12. Verlag A. Doll, Wien 1808, S. 175. Schütz, Allgemeine Erdkunde in der Google Buchsuche
- Georg Göth: Das Herzogthum Steiermark, geographisch-statistisch-topographisch dargestellt. Verlag J. G. Heubner Graz. 1840-1843.
- Franz Carl Weidmann: Der Brucker-Kreis im Herzogthum Steyermark. Wien 1842 In: Das pittoreske Oesterreich. 2.
- Josef Andreas Janisch: Topographisch-statistisches Lexikon von Steiermark mit historischen Notizen und Anmerkungen Graz. Leykam-Josefsthal 1878–85. Nachdruck: Graz. Verlag für Sammler 1978–79.
- Fritz Posch: Vorgeschichte und Anfänge der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark. Erweiterter Festvortrag anlässlich der Hundertjahrfeier der steirischen Bezirkshauptmannschaften im Rittersaal des steirischen Landhauses in Graz am 11. Oktober 1968. In: Mitteilungen des steirischen Landesarchivs, Band 18, Graz 1968, S. 101–117. In gekürzter Fassung abgedruckt in: Johannes Gründler: Festschrift „100 Jahre Bezirkshauptmannschaften in Österreich". Selbstverlag der österreichischen Bundesländer (mit Ausnahme von Wien), 1970, S. 61–71. [1]
- Werner Ogris: Staats- und Rechtsreformen. In: Walter Koschatzky (Hrsg.): Maria Theresia und ihre Zeit. Eine Darstellung der Epoche von 1740–1780 aus Anlaß der 200. Wiederkehr des Todestages der Kaiserin. Residenz Verlag Salzburg und Wien, 1979, ISBN 3-7017-0236-5, S. 56–66.
- Gernot Peter Obersteiner: Kreisamt und Kreishauptmann in der Steiermark nach 1748. Einrichtung und Tätigkeit der neuen landesfürstlichen Unterbehörden Maria Theresias. In: Geschichtsforschung in Graz. Festschrift zum 125-Jahr-Jubiläum des Instituts für Geschichte der Karl-Franzens-Universität Graz. Hrsg. von Herwig Ebner, Horst Haselsteiner u. a. Selbstverlag des Institutes für Geschichte an der Karl-Franzens-Universität Graz, Graz 1990, S. 195–208.
- Gernot Peter Obersteiner: Die steirischen Bezirkshauptmannschaften 1868 bis 1918. (mit Vorgeschichte) In: Mitteilungen des Steiermärkischen Landesarchivs 42/43 (1993), S. 77–98. [2]
- Gernot Peter Obersteiner: Die theresianisch-josephinischen Verwaltungsreformen in Vorder- und Innerösterreich. Ein Überblick. In: Franz Quarthal, Gerhard Faix (Hrsg.): Die Habsburger im deutschen Südwesten. Neue Forschungen zur Geschichte Vorderösterreichs. Stuttgart 2000, ISBN 3-7995-0124-X, S. 415–424.
Einzelnachweise
- ↑ Posch, Bezirkshauptmannschaften, S. 103.
- ↑ Walter Brunner: Karten des Brucker und Judenburger Kreises. In: Steiermark Edition, Teil Grenzmark-Herzogtum-Bundesland, STE 01016. Archiv Verlag. Wien 1991 ff.
- ↑ Erlass des Ministeriums des Inneren vom 23. August 1849, womit die in Folge Allerhöchster Entschließung vom 13. August 1849 genehmigte Organisirung der politischen Verwaltungsbehörden in dem Kronlande Steiermark kundgemacht wird. Mit Beilage „Allerunterthänigster Vortrag des treugehosamsten Ministers des Inneren Alexander Bach über die Organisirung der politischen Verwaltungsbehörden in dem Kronlande Steiermark“. Österreichisches Reichsgesetzblatt Nummer 373 Jahrgang 1849 (Ergänzungsband Dezember 1848–Oktober 1849), S. 663–666 (zum Brucker Kreis S. 665–666).
- ↑ § 3 Absatz 1 des Artikels XI Schluß- und Übergangsbestimmungen, In: Bundesgesetz, mit dem die Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, das Amtshaftungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Mediengesetz, das Kartellgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert sowie die niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen zugewiesen werden. Österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 91/1993.
Kategorien:- Geschichte der Steiermark
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