- Elektronische Bilanz
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Als Elektronische Bilanz oder E-Bilanz wird die elektronische Übermittlung einer Unternehmensbilanz an das zuständige Finanzamt in Deutschland bezeichnet. Ab dem Jahr 2014 sind alle buchführungspflichtigen Unternehmer bzw. Gewerbetreibende verpflichtet, ihre Bilanz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5b Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einführung sollte erst 2011 stattfinden, wurde aber auf Proteste aus der Wirtschaft hin verschoben.[1]
Inhaltsverzeichnis
Auszug aus den Bestimmungen
- § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: (1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.
- Nach § 52 Abs. 15a EStG ist § 5b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
- Darüber hinaus sind nach § 25 Abs. 4 EStG alle Gewerbetreibenden und Selbständige (Freiberufler) ab dem Jahr 2011 verpflichtet, zusätzlich auch ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Nach § 52 Abs. 39 EStG ist § 25 Abs. 4 EStG erstmals für Einkommensteuererklärungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2011 abzugeben sind.
Ziele
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBAG) will der Gesetzgeber eine Erleichterung der bei der Steuererhebung und einen Abbau der Bürokratie "im Interesse von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Staat" erreichen. Mit der E-Bilanz wird zudem die bereits bestehende Möglichkeit, seine eigene Steuererklärung freiwillig an das Finanzamt zu übermitteln (= elektronische Steuererklärung ELSTER) für Gewerbetreibende und Selbständige (Freiberufler) ab 2011 verpflichtend.
Inhalt und Form
Die Gewinnermittlungsunterlagen sollen standardisiert und elektronisch übermittelt werden. Die Grundlage hierfür findet man in § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG und in den BMF-Schreiben vom 19. Januar 2010 und vom 3. Februar 2010. Ab 2011 müssen folgende Unterlagen in elektronischer Form als XBRL-Datensatz an den Fiskus gesendet werden:
- Steuerbilanz oder Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Ausnahmen
Zur Vermeidung "unbilliger Härten" können Steuerpflichtige, für die z.B. die Schaffung der technischen Möglichkeiten für die Datenfernübertragung mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand verbunden wäre, ausnahmsweise ihre Steuererklärung in Papierform an den Fiskus senden. Der Begriff "unbillige Härte" wird in § 150 Abs. 8 AO näher erläutert. Die Regelungen zur Einreichung in Papierform sind im § 60 EStDV zu finden.
Im November 2010 wurde beschlossen, die Einführung der verpflichtenden E-Bilanz aufgrund "starker Kritik von Unternehmensverbänden an den kurzen Umstellungsfristen" auf 2012 zu verschieben.[2]
Weblinks
Einzelnachweise
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