Verordnung (EG) Nr. 338/97

Verordnung (EG) Nr. 338/97
Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Verordnung (EG) 338/97
Titel: Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Artenschutzverordnung
Rechtsnatur: Verordnung
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Veröffentlichung: 3. März 1997 im Amtsblatt L 61 (S. 1)
Inkrafttreten: 1. Juni 1997
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die EU-Artenschutzverordnung ist eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die der Überwachung des internationalen Handels mit Exemplaren gefährdeter Tier- und Pflanzenarten dient. Der Handel soll so weit kontrolliert werden, dass das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet wird.

Die Verordnung setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen (WA; engl. CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)) sowie weitere europäische Schutzbestimmungen um.

Inhaltsverzeichnis

Regelungsinhalt

Die Verordnung regelt einheitlich für alle EU-Länder die Ein- und Ausfuhr der Anhänge A bis D (s.u.) sowie die Vermarktung der betroffenen Tier- und Pflanzenarten der Anhänge A und B (s.u.) inkl. der Kennzeichnungspflichten.

Darunter fallen auch präparierte (ausgestopfte) Tiere und Tierprodukte wie Elfenbein und Schildpatt.

Schutzkategorien und Anhänge

Entsprechend den Vorgaben des Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES werden gefährdete Tier- und Pflanzenarten je nach Gefährdungsgrad vier Schutzkategorien zugeordnet:

Anhang A
Arten des Anhang I des WA und Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. Beispiele: Wale, einige Affenarten, Meeresschildkröten; einige Landschildkröten
Anhang B
Arten des Anhang II des WA sowie Arten, die im internationalen Handel derart gefragt sind, dass ihr Überleben in bestimmten Ländern gefährdet ist. Beispiele: alle Affen, alle Landschildkröten, Krokodile, Warane
Anhang C
Arten des Anhang III des WA; falls diese Arten nicht bereits in Anhang A oder B der EU-Artenschutzverordnung bzw. wegen Vorbehalts der EU in Anhang D (s. u.) aufgeführt werden.
Anhang D
Arten, die in einem Umfang in die EU importiert werden, der eine mengenmäßige Überwachung rechtfertigt. Anhand der ermittelten Überwachungszahlen kann möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt eine stärkere Unterschutzstellung (Anhang A, B oder C) erfolgen.

Änderungen werden laufend durch Verordnungen vorgenommen. Zuletzt wurden die bisherige Adaptionen inkludierenden Anhänge in Verordnung (EG) 407/2009 neu gefasst. Darauf aufbauend erfolgen Änderungen wiederum nur durch Einstellung betroffener Seiten.

Umsetzung und Vollzug

Als Verordnung braucht die EU-Artenschutzverordung nicht ins nationale Recht umgesetzt zu werden, sondern gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Der Vollzug der Verordnung erfolgt in Deutschland in der Regel durch das Bundesamt für Naturschutz, in Österreich durch das Umweltministerium (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft).

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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