Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Kurztitel: Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Titel (engl.): Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora
Abkürzung: CITES (WA)
Datum: 3. März 1973
Inkrafttreten: 1. Juli 1975
Fundstelle: cites.org; Bonn Amdt., Garbarone Amdt.
Vertragstyp: Multinational (UNO)
Rechtsmaterie: Naturschutz
Unterzeichnung: 175[1]
Ratifikation: 175
Deutschland: Rat. 20. Juni 1976 (i.K. 20. Juni 1976, Bonn 1987, Garb. 1985)
Liechtenstein: Acc. 30. November 1979 (i.K. 28. Feb 1980, Bonn 1987, Garb. 2000 )
Österreich: Acc. 27. Jan. 1982 (i.K. 28. Feb 1980, Bonn 1987, Garb. 1985)
Schweiz: Rat. 9. Juli 1974 (i.K. 1. Juli 1975, Bonn 1987, Garb. 1994)
CITES-Teilnehmerstaaten
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, kurz: CITES) ist gleichermaßen ein Abkommen und eine internationale Organisation, die zum Ziel hat, internationalen Handel mit Wildtieren und Pflanzen soweit zu kontrollieren, dass das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet wird. Der Konventionstext der CITES wird nach dem Ort seiner Erstunterzeichnung am 3. März 1973 in Washington D. C. auch Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) genannt.

Das Sekretariat von Cites hat seinen Sitz in Genf, es wird von UNEP, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, verwaltet.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Auslöser für das Übereinkommen war die Erkenntnis, dass eine der Hauptursachen für das Aussterben von Tierarten der internationale Handel mit einzelnen Tieren dieser Arten oder den aus ihnen gewonnenen Teilen (z. B. Reptilleder) und Erzeugnissen (z. B. Naturmedikamente, Lebensmittel) ist. Ihr Vorgänger, das Londoner Artenschutzabkommen von 1933, das von 9 Staaten unterzeichnet wurde, bezog sich hauptsächlich auf Großwildarten Afrikas (insgesamt 42 Arten). Bereits 1964 kursierte ein erster Entwurf für ein umfassenderes Abkommen. IUCN sandte seit 1967 mehrfach Entwürfe für die Übereinkunft an alle Mitgliedsstaaten der UN. 1971 war der Text soweit überarbeitet, dass 39 Regierungen und 18 Nichtregierungsorganisationen (NGO) der Unterzeichnung zustimmten. Die Stockholmer Umweltkonferenz von 1972 trug weiter zur Realisierung bei, so dass die USA zur Gründungskonferenz einluden, der 80 Staaten beiwohnten.

Das am 3. März 1973 unterzeichnete Übereinkommen von Washington trat für die ersten Mitgliedsländer am 1. Juli 1975 in Kraft. Die ersten fünf Länder, die das Abkommen ratifiziert haben, waren die USA, Nigeria, die Schweiz, Tunesien, Schweden, das erste Land aus der Europäische Gemeinschaft (EG), dass das Abkommen ratifizierte, war Deutschland, und zwar zum 20. Juni 1976. Das Übereinkommen gilt (Stand 2011) für 175 Staaten[1]. Für die EG bestehen wegen des Binnenmarktes verschärfte Richtlinien zur Durchsetzung des Abkommens.

Das internationale Abkommen regelt den Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen sowie den aus ihnen produzierten Erzeugnissen. Dem Abkommen sind drei Listen der vom Aussterben bedrohten oder gefährdeten Arten beigelegt. Rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten stehen unter Schutz.

Das Abkommen wurde am 22. Juni 1979 in Bonn (Bonn amendment to Article XI) und am 30. April 1983 in Gaborone (Botsuana, Gaborone amendment Article XXI) überarbeitet, die nicht alle Teilnehmer übernommen haben.[1]

Regelungsgehalt

Vom Zoll beschlagnahmte Elefantenfüße im Deutschen Zollmuseum Hamburg

Das Übereinkommen regelt oder verbietet den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Ein- und Ausfuhr wird unter eine scharfe Kontrolle gestellt. Auch der Handel mit Produkten geschützter Tiere, wie Elfenbein, Kaviar, Schildpatt oder präparierten („ausgestopften“) Tieren unterliegt den gleichen Regelungen.

Sicherstellungen

Vom Zoll beschlagnahmter Schlangenschnaps

Die Sicherstellungen erfolgen in der Regel durch den Zoll (in Deutschland durch die Bundeszollverwaltung). Hauptsächlich beschlagnahmt werden bei den Pflanzen u. a. Kakteen und Orchideen, bei Tieren unter anderem Schnecken, Muscheln, Reptilien und Korallen.

Umsetzung und Vollzug

Der Vollzug des Abkommens erfolgt in Deutschland in der Regel durch das Bundesamt für Naturschutz, in Österreich durch das Umweltministerium (genaue Bezeichnung derzeit Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und in der Schweiz durch das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).

Die Umsetzung des WA in der Europäischen Union wird unter anderem durch die EU-Artenschutzverordnung geregelt. In Deutschland wird die EU-Artenschutzverordnung durch die Bundesartenschutzverordnung erweitert und verschärft.

Anhänge

Das Abkommen enthält drei Anhänge:

  • Anhang I: Er listet die unmittelbar bedrohten Arten auf und verbietet den Handel mit diesen. Zu diesen Arten gehören z. B. alle Walarten, alle Meeresschildkröten, einige Affenarten, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, verschiedene Landschildkrötenarten und Krokodile, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen- und Orchideenarten.
  • Anhang II: Hier sind überall schutzbedürftige Arten aufgeführt; es sind Aus- und Einfuhrgenehmigungen sowie der Nachweis über die Unschädlichkeit für den Bestand notwendig. Darunter fallen u. a. alle Affen, Bären, Katzen, Greifvögel, alle übrigen Landschildkröten darunter die Griechische Landschildkröte, Warane und Krokodile, sowie alle Orchideen, Kakteen und Alpenveilchen soweit sie nicht schon unter Anhang I geschützt werden.
  • Anhang III: Dieser enthält alle Tier- und Pflanzenarten, für die in einzelnen Ländern besondere Bestimmungen gelten.

Artenschutzkonferenz

Auf regelmäßigen Tagungen der Vertreter der Unterzeichnerstaaten (Conference of the Parties) werden die geltenden Regelungen überprüft und Anträge auf weitere Handelsbeschränkungen gestellt.

15. Tagung in Doha 2010

Zur 15. Tagung der Konferenz der Unterzeichnerstaaten (CoP15) in Doha, Katar, vom 13.-25. März 2010, kamen mehr als 2.000 Delegierte aus 175 Ländern. Die Teilnehmer konnten sich weder auf ein kurzzeitiges Verbot des Handels mit Blauflossen-Thunfisch bis zur Erholung der Bestände, noch auf ein Handelsverbot mit Eisbärfellen oder den Schutz verschiedener Haiarten wie Hammerhai und Dornhai einigen, von denen einige Produkte unter den Bezeichnungen Schillerlocke, Kalbsfisch, Seeaal oder Seestör auch in Europa im Handel sind. Den Vorschlag auf ein Handelsverbot der bedrohten Arten Hammerhai und Dornhai brachten Schweden und Palau gemeinsam ein. Der Naturschutzbund Deutschland forderte ein gemeinsames Vorgehen der EU unter anderem bei der Durchsetzung des Schutzes des Thuns. Laut Angaben des Naturschutzbund Deutschland werden 80 Prozent des Atlantischen Blauflossen-Thunfisches in Japan zu Sushi oder Sashimi verarbeitet. Bei Auktionen auf dem Tokioer Fischmarkt Tsukiji würden einzelne Exemplare Verkaufspreise von bis zu 100.000 Euro erzielen.[2] Ein Verbot des Handels mit dem Fleisch des Heringshais wurde erst beschlossen, am letzten Tag der Konferenz aber wieder zurückgenommen.[3] Das Handelsverbot für Elfenbein wurde verlängert.[4]

Siehe auch

Literatur

Siehe auch: Aktuelle Dokumente der CITES (in englischer, französischer und spanischer Sprache)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c Quelle: www.cites.org
  2. http://www.nabu.de/themen/artenschutz/cites-konferenz/15/
  3. Doch keine Ausnahme für Heringshaie (nicht mehr online verfügbar) Tagesschau (ARD) vom 25. März 2010 über die Artenschutzkonferenz in Katar
  4. Michael Casey: Japans Triumph über den Artenschutz Handelsblatt vom 25. März 2010
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