- Eigentum (Schweiz)
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Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) definiert Eigentum als das Recht, über eine Sache in den Schranken der Rechtsordnung nach Belieben zu verfügen.[1] Im Artikel 641 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches steht: "Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen" (Vindikation) "und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren."
Inhaltsverzeichnis
Verfassungsrecht
Die Eigentumsgarantie ist in der Bundesverfassung im Kapitel 1, Grundrechte, unter Artikel 26 aufgeführt.
Wortlaut
Eigentumsgarantie:[2]
- Absatz 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
- Absatz 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Gemäss eines Bundesgerichtsentscheides[3] aus dem Jahre 2005 kann unter Eigentumsbeschränkung mitunter auch eine Minderung des Nutzens verstanden werden, welche eine bestimmungsgemässe Nutzung von Eigentum einschränkt und so den Wert des Eigentums mindert.
Erwägung des Bundesgerichts
Nach der mit BGE 126 I 213 vollzogenen Praxisänderung soll sich der Strassenanstösser unter Berufung auf die Eigentumsgarantie gegen ein Verkehrsregime zur Wehr setzen können, welches ihm die bestimmungsgemässe Nutzung seines Eigentums verunmöglicht oder übermässig erschwert.[4] Das bedeutet aber auch, wie das Bundesgericht im erwähnten Entscheid bereits angedeutet hat, dass die Eigentumsgarantie den Strassenanstösser nicht vor jeder ihm lästigen Änderung des Verkehrsregimes schützt, sondern nur von einer solchen, die ihm die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundeigentums faktisch verunmöglicht.
Referenzen
- ↑ Offizielle Internetseite des Bundes
- ↑ Systematische Gesetzessammlung auf der offiziellen Internetseite des Bundes Art. 26
- ↑ Offizielle Internetseite der Schweizer Bundesgerichte (Siehe Erwägung 1.3.3)
- ↑ BGE 126 I 213
Siehe auch
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