Sachenrecht (Schweiz)

Sachenrecht (Schweiz)

Das Sachenrecht ist in der Schweiz ein Teil des Zivilrechts und regelt die Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen. Es ist in der im vierten Teil (Art. 641 - 977) des Zivilgesetzbuches geregelt.

Sachenrechte sind absolute Rechte, das heisst, sie können - anders als relative Rechte, welche nur zwischen bestimmten Rechtssubjekten Wirkung entfalten - gegenüber jedermann geltend gemacht werden.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätze

Das schweizerische Sachenrecht basiert auf fünf Grundsätzen: Der Publizität, der Spezialität, dem numerus clausus der dinglichen Rechte (sog. Typenzwang), dem Akzessionsprinzip und der Kausalität.

Publizitätsprinzip

Da dingliche Rechte gegen jedermann geltend gemacht werden können, müssen sie auch für jeden erkennbar sein. Die Publizität wird mit verschiedenen Rechtsinstituten sichergestellt. So ist bei beweglichen Sachen der Besitz Publizitätsträger, da an ihn die Vermutung des Eigentums geknüpft wird[1]. Bei Grundstücken kommt dem Grundbuch die entsprechende Funktion zu[2]. Die Veränderung der dinglichen Rechtslage an einer beweglichen Sache erfordert deswegen eine Übertragung des Besitzes, hingegen an einem Grundstück eine Eintragung im Grundbuch.

Spezialitätsprinzip

Gemäss dem Spezialitätsprinzip - auch Bestimmtheitsgrundsatz genannt - können dingliche Rechte nur an einer ganz bestimmten Sache bestehen. Das Sachenrecht kennt anders als das Schuldrecht keine Rechte an Gattungssachen. Damit kann nur über individualisierte Gegenstände verfügt werden. Dabei handelt es sich freilich um einen Grundsatz nicht nur des Sachenrechts, sondern aller Verfügungsgeschäfte. Für die Übertragung des eines dinglichen Rechts bedeutet das, dass genau bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein muss, auf welches dingliche Recht sich eine Übertragung bezieht.

Typenzwang

Das Gesetz führt eine abschliessende Aufzählung der möglichen Sachenrechte. Die Rechtsubjekte sind jedoch nicht nur an typisierung der Sachenrechte, sondern auch an die inhaltliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber gebunden[3]. Einhergehend mit dem Publizitätsgrundsatz sorgt der Typenzwang für Klarheit bei Dritten. Diese Rechtssicherheit ist notwendig, da die dinglichen Rechte absolut wirken.

Dies sind:

Der Besitz ist selber kein Recht, sondern bezeichnet lediglich die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, mithin ein äusserlich wahrnehmbarer Sachverhalt.[4]

Akzessionsprinzip

Gemäss dem Akzessionsprinzip erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden auch auf alle damit verbundenen Gegenstände (z.B. Gebäude, Pflanzen und Quellen), entsprechend dem lateinischen Ausspruch superficies solo cedit (Der Überbau folgt dem Boden).[5] Für das schweizerische Recht ist das Akzessionsprinzip ausdrücklich in Art. 667 Abs. 2 ZGB verankert.

Kausalitätsprinzip

Anders als etwa in Deutschland sind in der Schweiz sachenrechtliche Verfügungsgeschäfte von einem Rechtsgrund (der causa) abhängig (also kausal). Das Kausalitätsprinzip ist nur für Grundstücke gesetzlich festgelegt[6], für bewegliche Sachen gilt der Grundsatz aber aufgrund langjähriger Rechtsprechung und praktisch einhelliger Doktrin ebenfalls[7].

Literatur

Einzelnachweise

  1. Art. 930 Abs. 1 ZGB
  2. Art. 973 Abs. 1 ZGB
  3. BSK-ZGB-Wiegand, Vor Art. 641 ff. N 61
  4. Art. 919 ZGB
  5. BSK-ZGB-Wiegand, Vor Art. 641 ff. N 66
  6. Art. 974 Abs. 2 ZGB
  7. BSK-ZGB-Wiegand, Vor Art. 641 ff. N 67
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