Einlassung

Einlassung

Die Einlassung bezeichnet die Stellungnahme eines Beklagten im Zivilprozess zu gegen ihn erhobenen Ansprüchen oder eines Angeklagten im Strafprozess zu gegen ihn erhobenen Vorwürfen.[1]

Zivilprozess

Im Zivilprozess zielt die Einlassung auf Abweisung einer Klage als unbegründet. Der Beklagte kann dabei die Klagebehauptungen bestreiten, Einreden erheben oder eigene Ausführungen zur Rechtslage vorbringen. Lässt sich der Beklagte nicht ein, oder versucht er lediglich, prozessuale Mängel geltend zu machen, kann ein Versäumnisurteil ergehen oder Präklusion eintreten. Lässt sich der Beklagte jedoch ein, kann der Kläger seine Klage ohne dessen Zustimmung nicht mehr zurücknehmen, und der Beklagte erkennt die Zulässigkeit der Klage, die Zuständigkeit des Gerichts und die Mängelfreiheit des Klageerhebungsvorgangs an.

Strafprozess

Im Strafprozess ist die Einlassung eine Stellungnahme des Angeklagten zum Anklagevorwurf. Sie ist ebenso wenig wie ein Geständnis ein Beweismittel. Beides kann aber im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung als Beweis gewertet werden.[2]

Einzelnachweise

  1. Einlassung in: Duden Recht A-Z - Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf, Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus, Mannheim, 2007, Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, 2007.
  2. Beweismittel bei: rechtslexikon-online.de
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  • Einlassung — Ein|las|sung 〈f. 20; Rechtsw.〉 Stellungnahme einer Partei zum Vortrag der Gegenpartei, bes. des Beklagten zur Klage * * * Ein|las|sung, die; , en (bes. Rechtsspr.): Äußerung, Stellungnahme, Aussage: die E. des Angeklagten hören. * * * Einlassung …   Universal-Lexikon

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