- Eviktion
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Als Eviktion (lateinisch evincere: „völlig besiegen“, im schweizerischen Sprachgebrauch auch Entwehrung oder Entwährung[1]) im Zivilrecht ist die Durchsetzung eines Herausgabe- oder Abtretungsanspruchs durch eine Person, die ein besseres Recht auf einen Gegenstand als der Besitzer beziehungsweise Inhaber hat.
Wird eine Sache einem Erwerber von einem Dritten aufgrund eines schon beim Erwerb bestehenden Rechtsmangels entzogen, hat der Veräusserer diesem für die erfolgreiche Entziehung einzustehen (siehe Art. 192 ff. OR). Diese so genannte Eviktionshaftung stammt aus dem römischen Recht.[2]
Deutschland
Das deutsche Recht kennt die Eviktion als eigenständige Rechtsfigur nur noch[3] in der Verjährungsregel des § 438 Absatz 1 Nr. 1 a) BGB,[4] die Eviktionshaftung im Rechtskauf wurde mit der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft.[5]
Einzelnachweise
- ↑ Art. 195 OR.
- ↑ Lexikon '88 - Meyers Konversations-Lexikon, 1888.
- ↑ Roland Michael Beckmann, Kommentar zu § 433 BGB, in: Julius von Staudinger (Begr.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung Berlin 2004, Rn. 68
- ↑ Annemarie Matusche-Beckmann, Kommentar zu § 438 BGB, in: Julius von Staudinger (Begr.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung Berlin 2004, Rn. 43
- ↑ Hans Peter Westermann, Kommentar zu § 435 BGB, in: Kurt Rebmann u.a. (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Rn. 1
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