- Entziehen von Unmündigen
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Der Tatbestand der Entziehung von Unmündigen ist in der Schweiz in Artikel 220 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Unter Strafe gestellt ist die Entziehung einer unmündigen Person vom Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt. Ebenso ist die Verweigerung der Zurückgabe des Unmündigen strafbar. Die Täterschaft wird nur auf Antrag der Person verfolgt, dem die unmündige Person entzogen wurde. Eine Einwilligung der entzogenen Person ändert nichts an der Strafbarkeit der Entziehung.
In Deutschland und Österreich heissen die entsprechenden Straftatbestände Entziehung Minderjähriger beziehungsweise Kindesentziehung.
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Kategorie:- Strafrecht (Schweiz)
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