- Kindesentziehung
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In Österreich ist die Entziehung einer Person unter sechzehn Jahren gemäß § 195 StGB strafbar. Strafbar ist neben der Entziehung auch das Verborgenhalten des Kindes. Entfernt sich das Kind selber vom Erziehungsberechtigten, so ist auch das Hilfeleisten hierfür strafbar.
Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Hat das entzogene Kind bereits das 14 Lebensjahr vollendet so ist zur Verfolgung überdies die Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers notwendig.
Nicht zu bestrafen ist der Täter, wenn er Grund zur Annahme hat, dass das körperliche oder seelische Wohl des Kindes sonst ernstlich gefährdet wäre und der Täter den Aufenthalt des Kindes den Sicherheitsbehörden, Jugendwohlfahrtsträger oder dem Erziehungsberechtigten selbst ohne unnötigen Aufschub mitteilt. Es handelt sich hierbei um einen Rechtfertigungsgrund.
In Deutschland und in der Schweiz heißen die entsprechenden Straftatbestände Entziehung Minderjähriger beziehungsweise Entziehen von Unmündigen.
Siehe aus
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Kategorie:- Strafrecht (Österreich)
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