Erbschaftsteuer in Griechenland

Erbschaftsteuer in Griechenland

In Griechenland wird bei Erwerben von Todes wegen sowie aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen unter Lebenden eine Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer erhoben.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlage

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird aufgrund eines Gesetzes aus dem Jahre 2001 für seit 2003 erfolgte Erbfälle erhoben. Im Jahr 2006 wurden das Gesetz reformiert, neue Freibeträge eingeführt und die Steuerstufen verändert. Dabei wurde vor allem die Stellung von Ehegatten und Kindern verbessert. Im Jahr 2008 fand schließlich eine vollständige Neuregelung vort allem im Hinblick auf den Übergang von Grundstücken statt, die zu einer besonderen Begünstigung von Immobilenübertragungen innerhalb der Familien führte, die nur noch mit 1 % besteuert werden. Auch ansonsten wurden die bei Übergängen innerhalb von Familien anzuwenden Steuersätze erheblich verringert.[1]

Umfang der Steuerpflicht

Die Erbschafts- und Schenkungsteuer wird in Form einer Erbanfallsteuer erhoben, Steuerobjekt ist der beim Erben oder Schenkungsempfänger erfolgende Erwerb. Steuerpflichtig ist für Steuerinländer der gesamte Erwerb, auch soweit der Nachlass im Ausland liegt, bei Steuerausländern (Nichtresidenten) erstreckt sich die Steuerpflicht nur auf in Griechenland belegenes Vermögen. Grundbuchänderungen werden bezüglich des Erwerbs von Grundstücken nur bei Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes über die Erfüllung der Steuerpflicht eingetragen.

Steuerklassen

Die Erwerber werden in drei Steuerklassen eingeteilt:

  • Steuerklasse A: Überlebender Ehegatte, Kinder, nichtehel. Kinder der Mutter, Enkel, Eltern, Voreltern ersten Grades,
  • Steuerklasse B: Voreltern zweiten oder höheren Grades, Urenkel, nichteheliche Kinder im Verhältnis zum Vater, Geschwister, Neffen und Nichten, Kinder früherer Ehen, Stiefmutter oder Stiefvater, Schwiegerkinder und Schwiegereltern
  • Steuerklasse C: Sonstige Verwandte und Dritte

Steuersätze und Freibeträge

Die Erwerbe unterliegen unterschiedlichen Steuersätzen, die sich innerhalb der Steuerklassen A und B nach der Art des Vermögens, in der Steuerklass C nach den aufgrund der Nachlassgröße gebildeten Steuerstufen richten.

  • Steuerklasse A (Ehegatten, Kinder u.a.): 95.000 Euro sind steuerfrei, die diesen Betrag übersteigenden Werte werden wie folgt besteuert:
Immobilien: mit 1 %
Börsennotierte Wertpapiere: mit 0,6 %
Nicht börsennotierte Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen u.ä.: mit 1,2 %
Sonstiges Vermögen: mit 10 %

Ehegatten, wenn sie mindestens fünf Jahre verheiratet waren, und minderjährige Kinder (bis 18 Jahre) erhalten einen besonderen Freibetrag von 300.000 Euro, wobei die Finanzverwaltung die Bestimmung bislang so ausgelegt hat, dass dieser Freibetrag zu dem generellen Steuerfreibetrag hinzutritt.[2]

  • Steuerklasse B (Urgroßeltern, Geschwister u.a.): 20.000 Euro sind steuerfrei, die diesen Betrag übersteigenden Werte werden wie folgt besteuert:
Immobilien: mit 1 %
Börsennotierte Wertpapiere: mit 1,2 %
Nicht börsennotierte Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen u.a.: mit 2.4 %
Sonstiges Vermögen: mit 10 % [3]
  • Steuerklasse C (alle anderen): 6.000 Euro sind steuerfrei, die nächsten 66.000 Euro werden mit 20 %, die folgenden 195.000 Euro mit 30 % und die darüber hinausgehenden Beträge (also insgesamt mehr als 267.000 Euro) mit 40 % besteuert. [4]

Begünstigung von Immobilien

Sind von dem Übergang Grundstücke, Gebäude, Wohneigentum betroffen, wird seit 2008 innerhalb der Steuerklassen A und B vom Wert der Immobilien, soweit er die Freibeträge übersteigt, nur eine Steuer in Höhe von 1 % erhoben. Das heißt, der Nachlass wird zwischen Grund- und sonstigem Vermögen aufgeteilt und das Grundvermögen unter Anrechnung der Freibeträge mit dem niedrigen Satz besteuert. Sollten die Freibeträge höher als das Grundvermögen sein, dann werden die insoweit nicht beanspruchten Teile der Freibeträge auf den übrigen Nachlass bezogen und der diese hier dann übersteigende Nachlasswert unterliegt der üblichen Besteuerung. Bei Erwerbern der Steuerklasse C bleibt es auch bezüglich des Grundvermögens bei der regulären Besteuerung.

Erbt der überlebende Ehegatte oder ein Kind eine Immobilie oder Bauland und sind der Erwerber oder dessen minderjährigen Kinder noch nicht Eigentümer (oder sonst dinglicher Berechtigter) einer eigenen Wohnimmobilie oder eines hierfür geeigneten Baugrundstücks, dann kann der Erwerb insoweit gänzlich von der Erbschaftsteuer befreit werden. Die Wohnfläche der Immobilie darf nicht größer als 200 m² sein, wobei sich ab dem dritten Kind je Kind die Fläche um 25 m² vergrößert. Die Immobilie muss zudem mindestens fünf Jahre lang gehalten werden. [5]

Verteilung des Aufkommens

Das Steueraufkommen steht dem Staat zu, jedoch sind gesetzlich festgelegte andere Abgaben zugunsten der Städte und Gemeinden sowie zugunsten der Straßenbaukassen der Präfekturen darin enthalten. [6]

Bewertung

Maßgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert, bei Grundstücken jedoch der Steuerwert. Dieser wird von den Finanzbehörden anhand der üblichen Preise ermittelt und festgesetzt. In den vergangenen Jahren wurde in Griechenland in großem Umfang eine Neubewertung der Immobilien durchgeführt, was teilweise zu drastischen Steigerungen bei den traditionell sehr niedrig gelegenen Steuerwerten geführt hat. Vom Nachlasswert werden alle zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Belastungen abgezogen wie auch bestimmte Nachlasskosten wie die Beerdigungskosten.

Verfahren

Eine Erbschaftsteuererklärung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers abgegeben werden, wohnt der Erbe im Ausland, so verlängert sich die Frist um weitere sechs Monate.

Doppelbesteuerung

Soweit griechische Erbschaftsteuer für im Ausland belegene und auch dort besteuerte Nachlassteile anfällt, wird die ausländischer Steuer insoweit auf die entsprechende griechische Steuer angerechnet. Zudem besteht zwischen Griechenland und Deutschland ein bereits auf das Jahr 1910 zurückgehendes Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechts, das sich aber nur mit dem beweglichen Nachlassvermögen befasst. Das bewegliche Vermögen eines Erblassers, der dem anderen Staat angehört, wird danach im Belegenheitsstaat nur versteuert, wenn er oder der Erbe dort auch seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder hat.[7]

Ausblick

Aufgrund von Ankündigungen von Politikern und auch der Regierung wird für die Zukunft mit weiteren Maßnahmen zu Verringerung der Erbschaftsteuer gerechnet,[8] so dass die hier wiedergegebenen Regelungen sich künftig erneut verändern dürften.

Einzelnachweise

  1. Rechtsanwalt-Griechenland: Neuregelung 2008
  2.  ; Artikel 12 §4 Ges. N. 3091/2002 Erbschaftssteuer Zusätzliche Befreiung von der Erbschaftssteuer für Kinder und Ehepartner; Neuregelung 2008
  3. Neuregelung 2008
  4. Global Property Guide, Inheritance Tax Greece
  5. Neuregelung 2008
  6. Erbschaftssteuer Sekundäre Steuern
  7. Übereinkommen zwischen Deutschland und Griechenland über die Besteuerung des beweglichen Nachlassvermögens v. 18. November /1. Dezember 1910
  8. Christos Iliopoulos: The Inheritance tax in Greece may be completely abolished, [1]

Literatur

  • Abraam Kosmidis, Hans Peter Schömmer: Internationales Erbrecht Griechenland, 2007, C.H.Beck München, ISBN: 978-3-406-56396-6
  • Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 101 (Griechenland)
  • Christos Iliopoulos: Introduction to Changes in Greek Inheritance Tax Legislation in 2008 [2]
  • Muchtaris Fassouli: Übersicht über das ab dem 1. Januar 2006 in Kraft getretene Steuergesetz 3427/2005, Europa Akademie für Erbrecht, Seite 8 – 10, [3]

Siehe auch


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