Erbschaftsteuer in Spanien

Erbschaftsteuer in Spanien

Nach dem spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (Impuesto sobre sucesiones y donaciones[1]) fallen beim Erwerb von Todes wegen Erbschaftsteuern und bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden Schenkungsteuern an. Nachdem sich aber in den letzten Jahren die Zuständigkeiten für die Erbschaft- und Schenkungsteuern auf die teilweise Ländern entsprechenden Autonomen Regionen (Comunidades Autónomias) verlagert haben, lässt sich für Erbschaften bzw. Schenkungen innerhalb der Familie (Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern und Großeltern) eine starke Tendenz zur Bagatellisierung bis hin zur Abschaffung dieser Steuern feststellen.[2]

Inhaltsverzeichnis

Vererbung nach dem spanischen Gemeinschaftsrecht

Gegenstand der Darstellung in diesem Abschnitt ist das Erbschaftssteuerrecht nach dem Impuesto sobre sucesiones y donaciones ohne Besonderheiten der Rechte der Regionen. [3] Dieses Recht gilt, soweit es von den Regionen nicht abgeändert wurde, sowie für alle Fälle, in denen zwar Regionen von ihrer Änderungsbefugnis Gebrauch gemacht haben, jedoch entweder der Erblasser oder der Erbe (beziehungsweise der Schenker oder der Zuwendungsempfänger) nicht in der Region ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und dort ansonsten allgemein steuerpflichtig sind.[4]

Nachlass und Steuerpflicht

Die Erbschafts- und Schenkungsteuer bezieht sich auf jeden Erwerb von Gegenständen und Rechten aufgrund erbrechtlicher Nachfolge sowie von Schenkungen. Steuerpflichtig ist der Erwerber. Der Steuer unterlieg der Erwerb sowohl von im Spanien als auch im Ausland belegenen Gegenständen oder Rechten, wenn der Erwerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat (Art. 5 span. ErbStG). Hat der Erwerber diesen Aufenthalt nicht in Spanien, so unterliegt er mit dem gesamten von ihm erworbenen in Spanien belegenen Gegenständen der Steuer (Art. 6 span. ErbStG). Seinen allgemeinen Aufenthalt in Spanien hat jeder, der dort mehr als 183 Tage jährlich verbringt oder aber dort den Schwerpunkt seiner beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit hat.[5] Als in Spanien belegen gelten neben dort befindlichen Immobilien und beweglichen Gegenstände auch alle Rechte und Forderungen, die in Spanien erfüllt werden müssen, wie auch Einlagen bei dortigen Banken (die nach deutschem Recht als am Wohnsitz des Kontoinhabers belegen gelten). Der Steuerpflicht unterliegen nur natürliche Personen, Körperschaften müssen Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen als körperschaftsteuerpflichtige Einnahmen versteuern. Hat der Erwerber bereits bewegliche Gegenstände, Forderungen oder Rechte, die bis zu einem Jahr vor dem Erbfall dem Erblasser gehörten, in seinem Besitz, so werden diese dem Nachlasswert zugeschlagen, es sei denn der Erwerber weist nach, dass er sie entgeltlich vom Erblasser erworben hat, bei vorwegbezogenen Vorteilen aus Grundstücken gilt Entsprechendes mit längeren Fristen.

Ermittlung der Steuer

Die Höhe der Steuer richtet sich einmal nach einem allgemeinen Tarif und zum anderen nach einem aufgrund persönlicher Verhältnisse ermittelten Multiplikator, der auf diesen Tarif angewandt wird. Der allgemeine Tarif steigt mit dem Wert des Erwerbes an. Der Multiplikator wird einmal in Bezug auf den Verwandtschaftsgrad, in dem der Erwerber zu dem Erblasser oder Schenker steht, zum anderen nach der Höhe des Vermögens, das der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits besitzt, ermittelt. Bei dem so genannten Vorvermögen wird nur in Spanien belegenes Vermögen berücksichtigt. Es werden folgende vier Steuerklassen gebildet:

  • Steuerklasse I: Abkömmlinge (eheliche oder nichteheliche) einschließlich Adoptivkinder unter 21 Jahren
  • Steuerklasse 2: Ältere Abkömmlinge und Ehepartner, Eltern, Voreltern
  • Steuerklasse 3: Verwandte zweiten und dritten Grade (wie Geschwister, Geschwisterkinder); verschwägerte Vorfahren oder Nachfahren
  • Steuerklasse 4: Sonstige Personen

Der allgemeine Tarif wird gemäß der nachstehenden Tabelle als progressiver Teilmengenstufentarif ermittelt. Das heißt für jede Wertstufe wird die Steuer gesondert ermittelt und addiert, bis die höchste Stufe erreicht ist, ab der darüber hinaus ein fester Prozentsatz gilt.

Erbschaftsteuer Spanien Grundtarif [6]
Erbanfall Steuerschuld nächste Stufe anwendbarer Prozentsatz
vom übersteigenden Betrag
0 0 7.993,46 € 7,65 %
7.993,46 € 611,50 € 7987,45 € 8,5 %
15.980,91 € 1.290,43 € 7987,45 € 9,35 %
23.968,36 € 2.037,26 € 7987,45 € 10,2 %
31.955,81 € 2.851,98 € 7987,45 € 11,05 %
39.943,26 € 3.734,59 € 7987,45 € 11,9 %
47.930,72 € 4.685,10 € 7987,45 € 12,75 %
55.918,17 € 5.703,50 € 7987,45 € 13,6 %
63.905,62 € 6.789,79 7987,45 € 14,45 %
71.893,07 € 7943,98 € 7987,45 € 15,3 %
78.880,52 € 9.166,06 € 39.877,15 € 16,15 %
119.757,67 € 15.606,22 € 39.877,15 € 18,7 %
159.634,83 € 23.063,25 € 79.754,30 € 21,25 %
239.389,13 € 40.011,04 € 159.388,41 € 25,5 %
398.777,54 € 80.855,08 € 398.777,54 29,75 %
797.555,08 € 199.291 € größer als
797.555,08
34 %

Der Multiplikator wird nach der folgenden Tabelle ermittelt, in der nach Steuerklassen und Vorvermögen unterschieden wird.

Erbschaftsteuer Spanien Multiplikator [7]
Vorvermögen Steuerklasse I und II Steuerklasse III Steuerklasse IV
bis 402.678,11 € 1,0000 1,5882 2,0000
>402.678,11 € bis 2.007.380,43 € 1,0500 1,6676 2,1000
>2.007.380,43 € - 4.020.770,98 1,1000 1,7471 2,2000
über 4.020.770.98 1,2000 1,7471 2,4000

Das Produkt aus dem sich nach der Tabelle zum Grundtarif ergebenden Eurobetrag und dem Multiplikator ergibt die Steuerschuld.

Freibeträge

Es werden folgende Freibeträge für die Erbschaftsteuer gewährt:

  • Steuerklasse I: 15.956,87 €; für jedes Jahr, das der Erbe unter 21 Jahren ist erhöht sich der Freibetrag um € 3.990,72, insgesamt aber nicht auf mehr als € 47.858,59.
  • Steuerklasse II: € 15.956,87
  • Steuerklasse III: € 7.993,46
  • Steuerklasse IV: keinen

Besondere Freibeträge gibt es für behinderte Personen, je nach Behinderungsgrad zwischen € 47.858,59 und € 150.253,03. Ehegatten und Abkömmlinge haben für Zahlungen aus Lebensversicherungen einen Freibetrag über € 9.195,49. Für den Erwerb einer vom Erblasser selbstbewohnten Hauptwohnung, die vom Erwerber in dieser Eigenschaft für mindestens zehn Jahre weitergenutzt wird, erhalten Erben der Steuerklasse I und II einen Freibetrag in Höhe von 95 % des Wertes dieser Wohnung. Andere Verwandte können diesen Freibetrag unter weiteren Voraussetzungen ( wie Lebensalter und Zusammenleben vor dem Tode des Erblassers) beanspruchen. Der Wohnungsfreibetrag darf aber € 120.202,42 nicht übersteigen. Ferienwohnungen gelten nicht als Hauptwohnungen.[8]

Um Betriebsübergänge zu erleichtern kann sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen ein Freibetrag von 95 % des Wertes des Betriebes oder einer Beteiligung gewährt werden, wenn der Übergang an Ehegatten oder Abkömmlinge erfolgt. Bei Schenkungen muss der Übergeber das 65. Lebensjahr vollendet haben oder aber arbeitsunfähig sein und der Empfänger muss Leitungsfunktionen übernehmen und das Unternehmen zehn Jahre lange betreiben (Art. 20 Abs. 6 span. ErbStG).

Verfahren und Verjährung

Der Erbfall ist vom Erben anzuzeigen. Der Erwerber hat die Wahl zwischen einer Selbstveranlagung und einer Amtsveranlagung. Die Steuer wird binnen sechs Monaten, bzw. bei Nachlässen mit dinglichen Rechten binnen zwölf Monaten nach dem Erbfall fällig. Schenkungen sind innerhalb von einem Monat anzuzeigen.

Zur Verjährung verweist Art. 25 Abs. 1 span. ErbStG auf die Bestimmungen der Art. 64 ff. [nunmehr 66 ff.] Ley General Tributaria- LGT- (span. Abgabenordnung). Nach Art. 66 Bst. a) u. b) LGT verjähren nach vier Jahren Rechte der Steuerverwaltung, a) die Steuerschuld mittels einer geeigneten Abrechnung zu ermitteln und b) zur Durchsetzung der Zahlung von Steuerschulden und der Selbstveranlagung. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß Art. 67, 1 ff. LGT am darauffolgenden Tag des Tages, im Falle von Art. 66 Bst. a) LGT, an welchem die Frist zur Einreichung der Steuererklärung oder Selbstveranlagung (Erklärungsfrist), im Falle von Art. 66 Bst. b) LGT, an welchem die Frist für die Steuerzahlung, endet. In der Praxis spielte bis dato die Frage eine Rolle, ob die vierjährige Verjährungsfrist auch den fruchtlosen Ablauf der Erklärungsfrist (wie bei Verschweigen des Erbfalles) erfasst oder aber ob in diesem Fall die Verjährung erst beginnt, wenn die Finanzverwaltung von dem Erbfall Kenntnis erlangt hat (die entsprechenden Tatsachen dort publik wurden). Ist der Erbfall an die Gültigkeit ausländischer (mithin: von außerhalb des spanischen Hoheitsgebietes erstellten) Urkunden gebunden, beginnt die Verjährungsfrist gemäß (dem im Jahr 2003 eingefügten) Art. 25 II LISD erst mit Einreichung der Steuererklärung oder Selbstveranlagung; anders: die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn die Finanzverwaltung selbst Kenntnis von eigenen Rechten hat (Publizität), die diese erst bei eigenen Verwaltungsversäumnissen (Untätigkeit) nach vier Jahren einbüßt. Diese Bestimmung hat indessen keinen Ausnahmecharakter, denn in Art. 48 I Reglemento del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones -RISD- (span. ErbStDV) findet sich für alle Erbschaftsfälle der entsprechende Gedanke; danach beginnt die Verjährungsfrist erst nach Selbstveranlagung oder Steuererklärung. Der Publizitätsgedanke setzt sich für den Regelfall der Schenkung (von - an Spanier in Spanien) in Art. 48 II RISD für Schenkungen fort, die erst mit öffentlicher (und auf dem Hoheitsgebiet Spaniens erfolgter) Registrierung im Sinne von Art. 1227 Codigo Civol -CC- (span. BGB) Rechtskraft erlangen. Auch geben diverse Entscheidungen vom Tribunal Supremo, dem Obersten Gerichtshofs Spaniens, [9] darüber Aufschluss, dass materielle Steuerrechtspflichten nicht durch den Ablauf von Fristen wegen Verwaltungsversäumnisse außer Kraft gesetzt werden.[10]

Änderungen durch die Regionen

Abschaffung der Erbschaftsteuer durch Bagatellisierung

Spanien besteht aus 17 europäischen teilweise den Ländern vergleichbaren autonomen Regionen, den Comunidades Autónomias, denen 2001 (durch das Ley de Cesión) weitgehende Zuständigkeiten bei der Erhebung der Erbschafts- und Schenkungsteuer eingeräumt worden sind.[11] Dies hat zu einer starken Zergliederung des spanischen Erbschaftsteuerrechts geführt. Nach anfänglicher Schaffung teilweise weit über die gesetzlichen Grenzen hinausgehender Freibeträge haben sich immer mehr Regionen letztlich für eine Abschaffung der Steuer für die Gruppen 1 und 2 (Eltern, Kinder, Ehegatten, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften) entschieden. Da eine vollständige Abschaffung durch die Regionen rechtstechnisch nicht möglich ist, wurde die Steuer vielfach bagatellisiert, indem Freibeträge von 99,0 und sogar von 99,9 % des Wertes des Nachlasses eingeführt wurden.

Autonome Regionen mit 99 %-Freibeträgen

So wurde bislang die Erbschaftsteuer innerhalb von Familien (Gruppen 1 und 2) in folgenden Regionen faktisch abgeschafft:

Dies umfasst fast die Hälfte der spanischen Bevölkerung.[14] Andere Regionen, wie z. B. Andalusien,[15] halten an der Erbschaftsteuer mit stark angehobenen Freibeträgen fest. Der Freibetrag von 99 % oder 99,9 % kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz in der autonomen Region hatte und auch der Erwerber den steuerlichen Wohnsitz in Spanien (auf den Balearen dort) hat.

Entwicklung zur Ausländersteuer

Die in den Regionen weitgehend übereinstimmend festgelegten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der die Erbschafts- und Schenkungsteuer bagatellisierenden Freibeträge führt dort dazu, dass insoweit nur noch Ausländer mit Vermögen in Spanien der vollen Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegen, selbst wenn sie der begünstigten Steuergruppe angehören. Soweit es sich bei den Ausländern um Angehörige von anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union handelt, dürfte sich die spanische Erbschaftsteuer somit zu einer unzulässigen Diskriminierung im Kapitalverkehr entwickeln. Der Europäische Gerichtshof ordnet Erbschaftsteuern dem Kapitalverkehr i. S.v. Art. 56 EG zu und sieht in der Besteuerung von Inlandsvermögen bei in einem anderen Mitgliedsland wohnenden Erben keinen bloß innerstaatlichen Kapitalverkehr.[16] Werden solche Abgaben aber vorwiegend nur von EU-Ausländern, indessen nicht von inländischen Eigentümern erhoben, so kann darin ein unzulässiger Eingriff in die Kapitalfreiheit bestehen. Zum deutschen Recht, das ebenfalls Freibeträge beschränkt Steuerpflichtigen verweigert, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20. April 2010 (Aktenzeichen C 510/08) entschieden, dass diese Bestimmungen gegen den Grundsatz der Freiheit des Kapitalverkehrs verstoßen.[17]

Doppelbesteuerung

Da sich die Erbschaftsteuerpflicht nach spanischem und deutschem Recht überlappen können, ist eine Doppelbesteuerung möglich. Doppelbesteuerungsabkommen in Erbschaftsteuerangelegenheiten hat Spanien nur mit Frankreich, Griechenland und Schweden abgeschlossen, mit Deutschland, der Schweiz oder Österreich nicht. Ebenso wie das deutsche Erbschaftsteuerrecht (§ 21 ErbStG) sieht auch das spanische Recht (Art. 23 span. ErbStG) aber in diesem Fall eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer auf die inländische Steuer vor. Diese Vorschrift aber versagt im Fall von Guthaben bei spanischen Banken, die nach deutschem Recht als in Deutschland, nach spanischem Recht als in Spanien belegen gelten, da § 21 ErbStG sich nur auf Nachlassteile bezieht, die nach deutschem Bewertungsrecht als im Ausland belegen gelten. Der Europäische Gerichtshof hält nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts aber eine solche Doppelbesteuerung für unvermeidbar, da insoweit die Rechtsentwicklung innerhalb der Europäischen Union noch nicht hinreichend fortgeschritten sei. [18]

Wertzuwachssteuer bei Vererbung von Grundstücken

Aufgrund des Gesetzes über eine Kommunale Wertzuwachssteuer bei Grundstücken in bebauten Gebieten (Impuesto Municipal sobre el Incremento del valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana) können die Gemeinden den Wertzuwachs von Grundstücken bei einem Eigentumswechsel besteuern. Eine solche Besteuerung wird auch im Erbfall durchgeführt. Über die Höhe der in Spanien auch abgekürzt als Plusvalia bezeichneten Steuer bestimmen die Gemeinden. Jedoch begrenzt das Gesetz in Art. 108 die Besteuerung durch Festlegung von Obergrenzen für eine zu berücksichtigende Wertsteigerung gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden und dem Zeitraum, innerhalb dessen die Wertsteigerung eingetreten ist. Die zugrunde zu legende Wertsteigerung wird dabei auf zwischen 2,7 % und 3,7 % liegende Steigungsbeträge begrenzt, von denen zwischen 16 % und 30 % als Wertzuwachssteuer erhoben werden können, wobei die zulässigen Prozentsätze sich nach der Größe der Gemeinde richten.[19]

Einzelnachweise

  1. Ley 29/1987 vom 18. Dezember 1987, Noticias Juridicas, geladen 12. Januar 2010, Impuesto sobre sucesiones y donaciones (Spanisch)
  2. Marcos Andreu Bleckmann: Hintergrund: Erbschaftsteuer in Spanien
  3. Fosef Fröhlingsdorf: Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht beim Tod deutscher Staatsangehöriger mit Vermögen in Spanien, Deutsches Forum für Erbrecht
  4. Burckhardt Löber – Erhard Huzel: Erbrecht in Spanien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa , 2. Auflage 2008, zerb Verlag, Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, S. 1409 -1482, 1470, Rdn. 189
  5. Burckhardt Löber – Erhard Huzel: Erbrecht in Spanien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Auflage 2008, zerb Verlag, Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, S. 1409 -1482, 1471, Rdn. 193
  6. Art. 21 span. ErbStG und auf der Grundlage von Burckhardt Löber – Erhard Huzel: Erbrecht in Spanien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Auflage 2008, zerb Verlag, Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, S. 1409 -1482, 1475, Rdn. 212
  7. Art. 22 span. ErbStG und auf der Grundlage von Burckhardt Löber – Erhard Huzel: Erbrecht in Spanien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Auflage 2008, zerb Verlag, Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, S. 1409 -1482, 1476, Rdn. 214
  8. Burckhardt Löber – Erhard Huzel: Erbrecht in Spanien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Auflage 2008, zerb Verlag, Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, S. 1409 -1482, 1476f.
  9. Portal des Tribunal Supremo (Spanisch)
  10. Urt. 1688/2000 v. 6. November 2000, Urt. 44/2003 v. 3. April 2003 u. Urt. 751/2003 v. 28. November 2003
  11. Burckhardt Löber - Erhard Huzel: Erbrecht in Spanien,in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, ISBN 978-3-935079-57-0, S. 1469 f.
  12. Erbschaftsteuer Autonome Region der Balearen
  13. Erbschaftsteuer Autonome Region der Kanaren
  14. Consumer Eroski, 10. Februar 2007
  15. Erbschaftsteuer Autonome Region Andalusien
  16. Nr. 20 und 21 in EuGH Urteil vom 12. Februar 2009, Block, C-67/08
  17. Urteil Mattner vom 20. April 2010 -C 510/08, [1]
  18. EuGH Urteil vom 12. Februar 2009, Block, C-67/08
  19. Plusvalia in Spanien; Spanisches Steuerrecht beim Kauf- und Verkauf von Immobilien

Literatur

  • Burckhardt Löber – Erhard Huzel: Erbrecht in Spanien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Auflage 2008, zerb Verlag, Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, S. 1409 -1482
  • Wolfgang Sohst (Übersetzer): Das Spanische Gesetz über die Besteuerung der Nichtresidenten und Spanisches Erbschaftsteuerrecht, Print oder CD-ROM, 7. Aufl. 2011, xenomoi-Verlag Berlin, ISBN 978-3-942106-07-8 bzw. -08-5
  • Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 130 (Spanien)

Siehe auch

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