Erbschaftsteuer in Frankreich

Erbschaftsteuer in Frankreich

Frankreich erhebt auf den Erwerb von Todes wegen (Erbschaften) sowie auf den unentgeltlichen Erwerb durch Schenkungen eine Erbschafts- und Schenkungsteuer.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage

Die Erbschafts- und Schenkungsteuer ist im Allgemeinen Steuergesetzbuch (Code Général des Impôts, abgekürzt CGI) geregelt. Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Arbeit, Beschäftigung und Kaufkraft vom 21. August 2007 (en faveur du travail, de l'emploi et du pouvoir d'achat' - loi TEPA) wurde eine Vielzahl von neuen Steuererleichterungen eingeführt.

Persönlicher und räumlicher Anwendungsbereich

Die Steuer findet auf Erbfälle oder Schenkungen Anwendung, an denen Erblasser, Schenker oder Erwerber beteiligt sind, die ihren allgemeinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben. Dies gilt für den, der dort seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, seine hauptberufliche Tätigkeit ausübt oder den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen hat. Dies gilt auch, wenn ein Erwerber während der letzten zehn Jahre vor dem Erwerb mindestens sechs Jahre seinen steuerlichen Hauptwohnsitz in Frankreich hatte. Erfasst wird auch das im französischen Ausland belegene Vermögen. Fehlt es an einer allgemeinen Steuerpflicht, dann findet das Gesetz nur auf in Frankreich belegenes Vermögen Anwendung. Bei Wertpapieren und ähnlichen Forderungen richtet sich, anders als nach deutschem Recht, die Belegenheit nach dem Wohnsitz des Schuldners.

Nachlassbewertung

Versteuert wird der Nettoerwerb des angefallenen Vermögens. Immobilien werden grundsätzlich zum Verkehrswert (valeur vénale) bewertet, war die Immobilie der Hauptwohnsitz des Erblassers und wird von einem der Kinder des Erblassers bewohnt werden, wird ein Abschlag von 20% gewährt. Der Hausrat wird pauschal mit 5 % des Nachlasswertes bewertet, wobei ein geringerer Wert nachgewiesen werden kann. Abzugsfähig sind grundsätzlich nur solche Schulden des Nachlasses, die im Zeitpunkt des Erbfalls für den Erblasser sich als belastend dargestellt haben. Daher können grundsätzlich Forderungen, deren Fälligkeitstermin mehr als drei Monate zurückliegt, nicht mehr abgezogen werden (wobei die Annahme einer fehlenden aktuellen Belastung widerlegbar ist).

Teilweise Steuerbefreiungen bei Unternehmensnachfolge

Der Übergang von Einzelunternehmen oder einer Ein-Mann-Gesellschaft bzw. diesen Unternehmen dienenden Gütern kann mit 75 % ihres Wertes von der Steuer befreit werden, wenn der Betrieb mindestens zwei Jahre im Eigentum des Erblassers stand und sich die Erwerber verpflichten, den Betrieb für mindestens drei Jahre fortzuführen und die ererbten dem Unternehmen dienenden Gegenstände für mindestens vier Jahre zu behalten. Andere Unternehmensbeteiligungen können ebenfalls mit 75 % ihres Wertes von der Steuer befreit werden, wenn auch sie mindestens zwei Jahre vor dem Erbfall im Besitz des Erblassers gestanden haben und der Erblasser die Erben verpflichtet, die Beteiligung noch mindestens vier weitere Jahre nach dem Erwerb zu halten. Mindestens einer der Erben muss mindestens drei Jahre eine eigene hauptberufliche unternehmerische Tätigkeit im Unternehmen ausüben. Der Erblasser muss mit mindestens 34 %, am Unternehmen, bei börsennotierten Unternehmen mit mindestens 20 % beteiligt sein, und ein weiterer (nicht erbender) Gesellschafter muss sich ebenfalls der Bindungsverpflichtung unterwerfen.[1]

Steuerklassen und Freibeträge (Stand 2009)

  • Ehegatten und Lebenspartner, das sind Personen, die mit dem Erblasser oder Schenker durch einen Pacte Civil de Solidarité (PACS) verbunden sind, sind ab dem 21. August 2008 von der Erbschafts- und Schenkungsteuer befreit.
  • Verwandte gerader Linie erhalten einen Freibetrag von 156.359 Euro.
  • Geschwister erhalten einen Freibetrag von 15.636 Euro, sie sind aber dann gänzlich von Erbschafsteuern befreit, wenn sie mit dem Erblasser vor dessen Tod mindestens fünf Jahre zusammengelebt haben und entweder über 50 Jahre alt oder erwerbsunfähig sind.
  • Neffen und Nichten erhalten eine Freibetrag von 7.818 Euro.
  • Behinderte und Arbeitsunfähige erhalten einen Freibetrag von 156.359 Euro.
  • Sonstige Erwerber erhalten einen Freibetrag von 1.520 Euro.

Die persönlichen Freibeträge der Steuerklasse der Verwandten in grader Linie sind entsprechend der Entwicklung der Obergrenze bei der Einkommensteuer indexiert.[2]

Steuersätze

Die Steuersätze sind den beiden nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.

Erbschaftsteuersätze Verwandte in gerader Linie[3]
Vermögen nach Freibetrag Steuersatz in %
bis 7.600 € 5 %
7.600 € - 15.000 € 10 %
15.000 € - 30.000 € 15 %
30.000 € - 520.000 € 20 %
520.000 € - 850.000 € 30 %
850.000 € - 1.700.000 € 35 %
größer als 1.700.000 € 40 %

Für die übrigen Steuerklassen gelten folgende Steuersätze:

Erbschaftsteuersätze sonstige Verwandte und Dritte[4]
Steuerklasse Vermögen nach Freibetrag Steuersatz in %
Geschwister bis 23.299 € 35 %
Geschwister über 23.299 € 45 %
Verwandte bis 4. Grad Nettovermögen 55 %
Sonstige Erwerber Nettovermögen 60 %

Besonderheiten bei Schenkungen

Bei Schenkungen unter Lebenden ermäßigt sich der Steuersatz durch einen auf diesen Satz gewährten Abschlag in Höhe von 50 % bei einem Alter des Schenkers von unter 70 Jahren. Liegt das Alter des Schenkers zwischen 70 und unter 80 Jahren beträgt der Abschlag nur noch 30 %, entfällt dann gänzlich bei einem höheren Alter.

Internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungsabkommen

Frankreich hat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaftsteuern mit mehreren Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so auch mit Österreich und der Schweiz. Ein auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Deutschland am 12. Oktober 2006 abgeschlossenes DBA[5] wurde am 2. April 2009 ratifiziert und trat damit in Kraft.[6] Ungeachtet eines DBAs rechnet Frankreich ähnlich wie Deutschland die ausländische Erbschaftsteuer an, wenn die im Ausland belegenen Nachlassteile auch nach französischem Recht besteuert werden.

Einzelnachweise

  1. BDI/vbw/Deloitte- Schriftenreihe zur Erbschaftsteuerreform, Ausgabe VI, 24. September 2007, Internationaler Vergleich, Standortwettbewerb, S. 5,[1]
  2. Legifrance, Seite der französischen Regierung, geladen 11.Januar 2010, Art. 779 Code génerale des impôts (Französisch)
  3. erstellt auf der Grundlage von Petra Kuhn: Das französische Erbschaftssteuerrecht, [2]; Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 100
  4. erstellt auf der Grundlage von [www.wgzavocats.com/articles/Artikel-ErbST-F-08-07-23-pdf Das französische Erbschaftsteuerrecht]; Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 100
  5. deutsch-französisches DBA in Angelegenheiten der Erbschafts- und Schenkungsteuer
  6. Mitteilung der deutschen Botschaft inParis v. 6. April 2009

Literatur

  • Petra Kuhn: Das französische Erbschaftssteuerrecht, [3]
  • Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 100

Siehe auch

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