Erbschaftsteuer in Schweden

Erbschaftsteuer in Schweden

Schweden erhebt weder beim Erwerb von Todes wegen Erbschaftsteuer noch bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden Schenkungsteuer, beide Steuern wurden 2004 mit Ablauf des Jahres 2004 abgeschafft.

Inhaltsverzeichnis

Frühere Regelungen

Die älteste schriftliche Erbschaftsteuerregelung geht in Schweden auf das jüngere Westgotengesetz aus dem 14. Jahrhundert zurück, wonach ein Erbe binnen 30 Tage nach dem Tod des Erblassers 1/10 des ererbten beweglichen Vermögens dem Standesherrn abzuführen hatte. Das moderne Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz beruhte auf einem Gesetz aus dem Jahre 1914. [1]

Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Schweden hatte sowohl eine Erbschaft- als auch eine Schenkungsteuer erhoben, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Vermögens richtete und zuletzt bis zu einem Steuerhöchstsatz von 30 % reichte.[2] Seit längerem wurde in den Jahren vor 2004 eine grundsätzliche Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes diskutiert, wozu mehrere Gesetzesentwürfe erarbeit worden waren. Im Jahr 2003 wurde dann die Befreiung der Ehegatten und der Lebenspartner von der Steuer beschlossen.[3] Es setzte sich in der Folgezeit die Auffassung durch, dass eine Erhebung von Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht der allgemeinen Gerechtigkeit diene.[4] Die Regierung wollte zudem den Generationswechsel erleichtern. Es wurde die ersatzlose Aufhebung beider Steuerarten mit Ablauf des Jahres 2004 beschlossen. 2005 wurde die Aufhebung auf den 17. Dezember rückwirkend vorgezogen, nachdem bei der Tsunami-Katastrophe im Indischen Ozean vom 26. Dezember 2004 über 500 schwedische Staatsangehörige umgekommen waren und für die alle noch das alte Erbschaftssteuerrecht anzuwenden gewesen wäre. [5]

Fortbestehende Doppelbesteuerungsabkommen

Schweden hat mit Deutschland am 14. Juli 1992 ein allgemeines Steuerabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung[6] geschlossen, das unter Art. 24 – 28 auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer regelt. Dieses Abkommen wurde nicht gekündigt, so dass es für deutsch-schwedische Erb- und Schenkungsfälle noch Anwendung findet. Nachdem aber das Abkommen für Deutschland grundsätzlich die Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung von der deutschen Steuer sondern durch Anrechnung einer etwaigen schwedischen auf die deutsche Steuer vorsieht (Art. 26), wirkt sich das fortbestehende Abkommen im Hinblick auf die Abschaffung der schwedischen Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht aus. [7]

Einzelnachweise

  1. Ernst Johannsson: Erbrecht in Schweden, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1318f. Nr. 183f.
  2. BDI/vbw/Deloitte- Schriftenreihe zur Erbschaftsteuerreform, Ausgabe VI, 24. September 2007, Internationaler Vergleich, Standortwettbewerb, S. 12, [1]
  3. Business Report Dec 18 2003 (Englisch)
  4. Prop. 2004/05:22, Materialien, zitiert nach:Ernst Johannsson: Erbrecht in Schweden, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1319 Fußnote 214
  5. Ernst Johannsson: Erbrecht in Schweden, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1319 Nr. 184
  6. Deutsch-Schwedisches Steuerabkommen vom 14. Juli 1992
  7. Ernst Johannsson: Erbrecht in Schweden, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1319f. Nr. 185 ff.

Literatur

  • Troll / Gebel / Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3, 7. Auflage 2009, Vahlen, Loseblattkommentar, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG, Rdn. 125 (Schweden)
  • Ernst Johannsson: Erbrecht in Schweden, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, ISBN 978-3-935079-57-0, Seiten 1277-1322

Siehe auch

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