Erbschaftsteuer in Rumänien

Erbschaftsteuer in Rumänien

Rumänien kennt unmittelbar keine Erbschaftsteuer, auch keine Schenkungsteuer mehr. Jedoch muss der Erwerb von Grundstücken von Todes wegen bei nicht rechtzeitiger Durchführung eines Nachlassverfahrens als Einkommen mit einem Satz von 1 % versteuert werden. Im Nachlassverfahren, das mit der Erteilung eines Erbscheins endet, fällt eine Stempelsteuer an, die aus dem Wert des gesamten Nachlasses erhoben wird.

Inhaltsverzeichnis

Einkommensteuerliche Sonderbehandlung

Eine gesonderte Erbschaft- oder Schenkungsteuer wird in Rumänien nicht erhoben und Erbschaften und Schenkungen sind grundsätzlich auch von der Einkommensteuer befreit.[1] Jedoch wird auf ererbte Immobilien eine besondere Einkommensteuer in Höhe von 1 % des Verkehrswertes erhoben, wenn das Erbschaftsverfahren (zur Erteilung eines Erbscheins) nicht innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen ist. Diese Frist wurde erst 2006 von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht. [2]

Stempelsteuer bei Nachlassverfahren

Bei der Durchführung eines Nachlassverfahrens wird eine Stempelsteuer (taxa de timbru) aus dem Wert des gesamten rumänischen beweglichen wie unbeweglichen Nachlasses erhoben. Die vom Erblasser selber vor seinem Tod bewohnte Hauptwohnung wird grundsätzlich nur mit der Hälfte ihres Verkehrswertes angesetzt, wenn sie ausschließlich von ihm und seiner Familie genutzt und auch vom Erben bewohnt worden ist. [3] Die Schulden des Nachlasses werden abgezogen, auch die Beerdigungskosten. [4] Von dem so ermittelten Wert kommt ein degressiv gestalteter Steuersatz (der bereits ab 10.000 Lei, etwa 2.370 Euro, den Mindestsatz von 0,5 % erreicht) wie folgt zu Anwendung:

Stempelsteuer Rumänien[5]
Wertgruppe Steuersatz in %
bis 1.000 Lei 3
1001 -5000 Lei 2
5.002 – 10.000 Lei 1
über 10.000 Lei 0,5

Bedeutung eines Nachlassverfahrens

Das förmliche Nachlassverfahren endet mit der Erteilung eines Erbscheins, der nur gegen Zahlung der Stempelsteuer ausgehändigt wird. Ein solches Verfahren ist aber nicht automatisch mit dem Erbantritt verbunden. Das Eigentum an den Nachlassgegenständen geht mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über und die zum Erbantritt notwendige Erklärung, die Erbschaft anzutreten, ist nicht formbedürftig. Jedoch ist für andere Erben als Abkömmlinge und Verwandte aufsteigender Linie eine gesonderte Besitzeinweisung erforderlich, die durch den Erbschein nachgewiesen wird. [6] Ein Erbschein wird generell auch zum Nachweis der Erbschaft Behörden gegenüber benötigt, so dass er vor allem bei Erwerb von Grundstücken unverzichtbar ist. Schließlich belegt seine Erteilung die Beendigung des Nachlassverfahrens, wodurch die besondere Einkommensteuer von 1 % des Verkehrswertes erworbener Grundstücke vermieden wird. Dies bedeutet, dass ein Nachlassverfahren stets durchgeführt werden muss, wenn man einen Erbschein benötigt. Das dürfte allenfalls dann ausscheiden, wenn nahe Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel oder Eltern) erben und nur beweglicher Nachlas vorhanden ist und keinerlei Nachweise erforderlich sind.

Ein deutscher Erbschein, der im Rahmen einer nach deutschem Recht gegebenen Zuständigkeit ausgestellt wird, wird in Bezug auf bewegliches Nachlassvermögen grundsätzlich anerkannt, jedoch nicht in Bezug auf Grundvermögen. Hier ist ein von einem rumänischen Notar ausgestellter Erbschein erforderlich.[7]

Notarielles Nachlassverfahren

Das Nachlassverfahren kann zwar theoretisch auch bei Gericht durchgeführt werden[8], findet aber grundsätzlich vor dem örtlich zuständigen Notar statt (dies auch aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens im Hinblick auf die Steuerfrist von zwei Jahren). Der Notar erhebt die Stempelsteuer (wie auch bei anderen Rechtsgeschäften) und führt sie an den Staat ab. Er berechnet nach dem Steuerwert auch seine Gebühren. [9]

Schenkungsteuer

Schenkungen von Grundstücken müssen dann als Einkommen versteuert werden, wenn der Empfänger mit dem Schenker nicht verheiratet oder entfernter als im dritten Grad verwandt ist (über Onkel /Tante hinausgehend). [10]

Einzelnachweise

  1. Art. 44 lit. j) Steuergesetzbuch (Codul Fiscal)
  2. Axel Bormann: Erbrecht in Rumänien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, Zerb-Verlag 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1250 Tz. 75
  3. CFE: Inheritance Tax in Romania (Englisch)
  4. Axel Bormann: Erbrecht in Rumänien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, Zerb-Verlag 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1251 Tz. 76
  5. Auf der Grundlage von: CFE: Inheritance Tax in Romania (Englisch); Axel Bormann: Erbrecht in Rumänien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, Zerb-Verlag 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1251 Tz. 76
  6. Axel Bormann: Erbrecht in Rumänien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, Zerb-Verlag 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1243f.
  7. Axel Bormann: Erbrecht in Rumänien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, Zerb-Verlag 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1250 Tz. 73
  8. Inheritance in Romania (Englisch)
  9. Axel Bormann: Erbrecht in Rumänien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, Zerb-Verlag 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1251 Tz. 76
  10. Axel Bormann: Erbrecht in Rumänien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, Zerb-Verlag 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1250f. Tz. 75

Literatur

  • Axel Bormann: Erbrecht in Rumänien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, Zerb-Verlag 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seiten 1229 -1251

Siehe auch

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