Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14l der Fachanwaltsordnung (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwaltslehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.s FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können.

Nach § 14 l der Fachanwaltsordnung sind besondere Kenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • 1. Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere
    • a) Allgemeine Geschäftsbedingungen,
    • b) Bankvertragsrecht,
    • c) das Konto und dessen Sonderformen,
  • 2. Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich Auslandsgeschäft,
  • 3. Zahlungsverkehr, insbesondere
    • a) Überweisungs-, Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr,
    • b) EC-Karte und Electronic-/Internet-Banking,
    • c) Kreditkartengeschäft,
  • 4. Wertpapierhandel, Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Konsortial-/Emissionsgeschäft einschließlich Auslandsgeschäft,
  • 5. Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung,
  • 6. Factoring/Leasing,
  • 7. Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte,
  • 8. Recht der Bankenaufsicht, Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft und Kartellrecht,
  • 9. Steuerliche Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht,
  • 10. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

Statistik

Zum 1. Januar 2011 sind 515 Fachanwälte in Deutschland zugelassen.[1]

Einzelnachweise

  1. Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik (PDF-Datei)

Weblinks

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