- Fachanwalt für Sozialrecht
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Bei dem Titel eines Fachanwalts für Sozialrecht handelt es sich um eine Fachanwaltsbezeichnung des deutschen Berufsrechts der Rechtsanwälte.
Der Fachanwalt für Sozialrecht gehört zu den ältesten deutschen Fachanwaltsbezeichnungen, die bereits in § 43c BRAO genannt sind.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgebiete der Ausbildung
Inhaltlich wird der Titel durch die in § 11 der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete ausgestaltet, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss. Es sind dies das allgemeine Sozialrecht und das Verfahrensrecht (§ 11 Nr. 1 FAO), sowie das Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung), das Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden und das Recht des Familienlastenausgleichs sowie das Recht der Eingliederung Behinderter, das Sozialhilferecht und das Ausbildungsförderungsrecht. (§ 11 Nr. 2 FAO).
Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Sozialrecht, wie bei allen Fachanwaltstiteln, der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 S. 1 lit. d FAO den Nachweis von 60 durch den Bewerber bearbeiteten Fällen. Hiervon müssen mindestens 20 gerichtliche Verfahren betreffen, außerdem müssen die Fälle mindestens drei der in § 11 Nr. 2 FAO genannten Rechtsgebiete umfassen.
Statistik
Zum 1. Januar 2011 sind 1.346 Fachanwälte in Deutschland zugelassen.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik (PDF-Datei)
Weblinks
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