- Fachanwalt für Erbrecht
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Der Fachanwalt für Erbrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im Jahr 2005 beschlossen. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14f der Fachanwaltsordnung (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.m FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können.
Nach § 14 f der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Erbrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:
- 1. materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht,
- 2. Internationales Privatrecht im Erbrecht,
- 3. vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,
- 4. Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft,
- 5. steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
- 6. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
Statistik
Zum 1. Januar 2011 sind 1.205 Fachanwälte in Deutschland zugelassen.[1]
Einzelnachweise
Weblinks
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