Behindertentestament

Behindertentestament

Unter einem Behindertentestament versteht man in der juristischen Fachliteratur eine letztwillige Verfügung, die insbesondere von Eltern behinderter Kinder abgefasst wird und Sonderregeln in Bezug auf das behinderte Kind enthält. Das Ziel dieser Verfügung besteht darin, dem Erben trotz seiner Erbschaft die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass das vererbte Vermögen hierfür eingesetzt werden muss. Der juristische Weg hierzu liegt in der Anordnung einer Nacherbschaft bei gleichzeitiger Testamentsvollstreckung.

Inhaltsverzeichnis

Erbrecht und Sozialhilferecht

Menschen mit Behinderung beziehen oft Sozialleistungen, die einkommens- und vermögensabhängig sind. Erbt der Begünstigte, so kann das Ererbte dem Sozialleistungsträger zufallen, da der Erbe, wenn der Schonbetrag (§ 90 SGB XII) überschritten ist, „Selbstzahler“ wird, so dass er erst dann wieder Sozialhilfeleistungen erhält, wenn das Vermögen weitgehend aufgebraucht ist.

Zur Vermeidung eines solchen Sachverhalts wird meist die testamentarische Anordnung der Vorerbschaft empfohlen. Hier werden der Behinderte nur als Vorerbe und andere Personen als Nacherben eingesetzt. Dies beruht zum einen darauf, dass der nicht befreite Vorerbe nach dem deutschen Erbrecht (§ 2112 ff. BGB) in seinem Verfügungsrecht über Nachlassgegenstände, insbesondere über Immobilien, beschränkt ist.

Um dem Vorerben Zuwendungen aus dem Erbe zu ermöglichen und den direkten pfändbaren Zugriff des Behinderten auf den Nachlass zu verhindern, müssen die Eltern zum anderen einen Dauertestamentsvollstrecker benennen. Dieser Testamentsvollstrecker sorgt dann für den Behinderten und lässt ihm aus dem Erbe etwas zukommen. In welchen Fällen der Dauertestamentsvollstrecker auf das Erbe Zugriff hat, sollte ebenfalls rechtlich festgelegt werden, indem man verschiedene Anlässe und Gelegenheiten benennt: Geburtstage, Ausflüge oder Hobbys. Wichtig für die Funktion dieser Rechtskonstruktion ist, dass die vom Testamentsvollstrecker gewährten Zuwendungen aus dem Nachlass stets nur Gegenstände des Schonvermögens des Behinderten nach den sozialrechtlichen Bestimmungen betreffen.

Der Sozialhilfeträger wird so gehindert, auf den Nachlass zuzugreifen, weil zum einen der Behinderte nur Vorerbe ist und die ihm gewährten Vorteile zum anderen nach Sozialrecht nicht angetastet werden dürfen. Es war in der juristischen Diskussion lange Zeit umstritten, ob diese Konstruktion nicht schlicht sittenwidrig sei oder gegen das Prinzip der Subsidiarität bei sozialstaatlichen Leistungen verstoße, weil die Bedürftigkeit des Behinderten konstruktiv erzeugt wird und trotz vorhandenen Privatvermögens so weit als irgend möglich Leistungen der Allgemeinheit „mitgenommen“ werden sollen.

Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 1993 in einer Grundsatzentscheidung (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1993 – IV ZR 231/92) entschieden, dass eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ihr behindertes, auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachtes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen, bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen und dieses zum Vollerben auch des übrigen Nachlasses bestimmen, nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB verstößt, auch soweit dadurch der Träger der Sozialhilfe Kostenersatz nicht erlangt.

Diese Rechtsprechung hat der BGH in einer weiteren Entscheidung (BGH, Urt. v. 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10) bestätigt und darüber hinaus festgestellt, dass auch der Verzicht eines behinderten Kindes auf den ihm im Falle einer Enterbung zustehenden Pflichtteil nicht sittenwidrig ist und eine solche erbrechtliche Gestaltung daher vom Sozialhilfeträger nicht mit Erfolg angegriffen werden kann.

Wegen der schwierigen rechtlichen Materie empfiehlt es sich dringend, Rat bei einem spezialisierten Notar oder Rechtsanwalt einzuholen. Ein Behindertentestament sollte nur mit sachkundiger Beratung durch einen Notar oder durch einen auf Behindertenrecht oder Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt (z.B. einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Fachanwalt für Sozialrecht) erfolgen.

Vormundschaftsrecht

Neben den finanziellen Regelungen sollte auch die Betreuung der minderjährigen Kinder geklärt werden. Es stellt sich die Frage, wer nach dem Tod der Eltern die Vormundschaft übernehmen soll.

Lässt man die Frage einer Vormundschaft für die eigenen Kinder bei der Anfertigung eines Testamentes offen und ist auch kein zweiter sorgeberechtigter Partner vorhanden, so würde das Vormundschaftsgericht im Todesfalle von Amts wegen einen Vormund für minderjährige Kinder bestimmen. Das Gericht wird hierbei zunächst das zuständige Jugendamt einschalten und eine Person auswählen, die zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Dabei sollen zunächst Verwandte des Verstorbenen in Betracht gezogen werden.

Will man die Auswahl des Vormundes für das eigene Kind nicht dem Gericht überlassen, so besteht die Möglichkeit, den gewünschten Vormund bereits im Testament zu benennen. Benennungsberechtigt sind die sorgeberechtigten Eltern. In der testamentarischen Bestimmung der Person des Vormundes ist man relativ frei. Es können Familienmitglieder, Freunde, nichteheliche Lebenspartner oder auch die Großeltern als Vormund eingesetzt werden. Man kann sich aber in seinem Testament auch darauf beschränken, gewisse Personen vom Amt des Vormundes auszuschließen. Ist erst einmal ein Vormund testamentarisch bestimmt, so kann sich das Vormundschaftsgericht bei der Einsetzung des Vormundes nur unter sehr engen Voraussetzungen über diese Festlegung hinwegsetzen.

Um Probleme bei der Bestellung eines Vormundes zu vermeiden, ist es empfehlenswert, vorab mit der Person über die beabsichtigte Einsetzung als Vormund zu sprechen und deren Einverständnis einzuholen.

Nach wirksamer Bestellung des Vormundes durch das Gericht hat der Vormund dann das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen. Wichtigste Aufgaben des Vormundes sind die Unterbringung und Erziehung des Minderjährigen.

Literatur

  • Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.: Testamente zugunsten von Menschen mit geistiger Behinderung. Lebenshilfe-Verlag, Marburg, ISBN 3-88617-1221
  • Kornexl: Nachlassplanung bei Problemkindern. ZAP Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis, 2006, ISBN 978-3-89655-218-1
  • Ruby: Das Behindertentestament: Häufige Fehler und praktischer Vollzug. ZEV 2006, 66
  • Ruby, Schindler, Wirich: Das Behindertentestament. zerb Verlag, 2008, ISBN 978-3-935079-77-8
  • Hans-Helmut Fensterer: Das Testament zugunsten behinderter und bedürftiger Personen. VSRW-Verlag Bonn, Bonn 2008, ISBN 978-3-936623-34-5.
  • Meinrad Dreher, André Görner: Das Behindertentestament und § 138 BGB, NJW 25/2011, 1761

Weblinks

Siehe auch

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