Gefängnisstrafe

Gefängnisstrafe

Die Gefängnisstrafe war eine in Deutschland bis zur Großen Strafrechtsreform bestehende Form der Freiheitsstrafe. Sie wurde 1970 zu Gunsten der Freiheitsstrafe aufgegeben. Die Gefängnisstrafe war in § 16 a.F. des Strafgesetzbuches geregelt.

Die Gefängnisstrafe dauerte mindestens einen Tag und höchstens fünf Jahre. In den Gefängnissen konnten die Gefangenen ihren Fähigkeiten entsprechend zur Arbeit verpflichtet werden, während im Zuchthaus eine Arbeitspflicht immer bestand. Die Arbeiten im Zuchthaus waren auch in der Regel von schwerer körperlicher Form. Außerdem hatten die Gefängnisinsassen das Recht, eine angemessene Arbeit zu verlangen. Außerhalb des Gefängnisse war eine Arbeit, im Gegensatz zur Zuchthausstrafe, ebenfalls nur mit der Zustimmung der Gefangenen erlaubt.[1]

Als Nebenfolge war, in den gesetzlich bestimmten Fällen, ein Entzug der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren zulässig.[2]

Die Gefängnisstrafe durfte teilweise oder vollständig in Form der Einzelhaft vollzogen werden. Bei einer Dauer der Einzelhaft von mehr als drei Jahren war die Zustimmung des Gefangenen notwendig.[3] Eine vorzeitige Entlassung war nach der Verbüßung von drei Vierteln der Strafe, mindestens aber einem Jahr, möglich.[4]

Wegen der unterschiedlichen Bedingungen in den Vollzugsanstalten gab es eine Umrechnung der Haftdauer, falls eine Unterbringung in einer anderen Strafanstalt notwendig war.[5] Es entsprachen:

  • acht Monate Zuchthaus einem Jahr Gefängnis und
  • acht Monate Gefängnis einem Jahr Festungshaft.

Geldstrafen konnten, außer wenn sie für Übertretungen verhängt wurden (dann erfolgte Umwandlung in Haft), bei Nichtbeitreibung in Gefängnisstrafen umgewandelt werden, wobei eine Strafe zwischen drei und fünfzehn Mark einem Tag Gefängnis entsprach. Die Ersatzstrafe durfte maximal ein Jahr betragen, höchstens aber so lange wie die angedrohte Strafe, wenn keine Geldstrafe verhängt worden wäre.[6]

Die Regelungen zur Gefängnisstrafe im Norddeutschen Bund entsprachen denen des Deutschen Reiches.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 16 a.F. StGB
  2. § 32 a.F. StGB
  3. § 22 a.F. StGB
  4. § 23 a.F. StGB
  5. § 21 a.F. StGB
  6. § 28f. a.F. StGB

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