- Gründungsstock
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Der Gründungsstock ist das Kapital, das ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit bei seiner Gründung zur Zulassungsbeantragung vorhalten muss.
Er umfasst Mittel für das Garantiekapital, für die Errichtung und Einrichtung der Gesellschaft und für die Betriebskosten. Die Höhe des Gründungsstocks muss in der Satzung hinterlegt sein, sowie seine Bildung, Verzinsung und Tilgung. Hierfür ist die Zustimmung der Bundesaufsicht für Finanzen notwendig.
Quellen
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