- Hermann Brückner
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Hermann Brückner (* 28. August 1834 in Gotha; † 27. Februar 1920) war ein deutscher Reichsgerichtsrat.
Leben
1857 wurde er auf den gothaer Landesherrn vereidigt. 1876 wurde er Assessor (etatmäßiger Richter). 1878 ernannte man ihn zum Appellationsgerichtsrat und 1879 zum Oberlandesgerichtsrat. 1892 kam er an das Reichsgericht. Er war im III. Zivilsenat tätig. Er trat 1907 in den Ruhestand.
Schriften (Auswahl)
Er war Mitkommentator im Reichsgerichtsrätekommentar („Das bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts“)
- „Ist bei Zugrundelegung des BGB. der Arbeitgeber dem Arbeiter für die rechtzeitige Verwendung (Einklebung) der für die Erlangung der Invaliden- und Altersrenten erforderlichen Marken privatrechtlich haftpflichtig?“, Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts, Jahrgang 50, 1906, S. 783.
- „Inwieweit ist nach der Deutschen Civilprozessordnung in der Berufungsinstanz 1. bei mangelhaftem Thatbestand des angefochtenen Urtheils, insbesondere bei allzu summarischer Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze, 2. bei Unvollständigkeit der erstinstanzlichen Verhandlung eine Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz geboten und zulässig?“ Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß, Band 5 ,1882, S. 409.
Quelle
- Adolf Lobe: Fünfzig Jahre Reichsgericht am 1. Oktober 1929. Berlin 1929, S. 361.
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