Ablader

Ablader

Der Ablader ist derjenige, der im Auftrag des Befrachters die Anlieferung der Güter zum Schiff übernimmt. Den Ablader gibt es nur nach deutschem Recht. Da international nicht zwischen Befrachter und Ablader unterschieden wird, gibt es auch keine eigene englischsprachige Bezeichnung für den Ablader. Er wird daher, wie der Befrachter, als Shipper bezeichnet.

Der Ablader kann zum Befrachter werden, wenn er von seinem Vertragspartner den Auftrag erhält, auch den Seefrachtvertrag zu schließen oder indem er die Güter am Schiff oder dem Kaischuppen anliefert, ohne dass vorher ein Seefrachtvertrag abgeschlossen worden ist (konkludentes Handeln).

Der Ablader hat nach Verladung an Bord Anspruch auf das Konnossement oder bereits nach Abladung Anspruch auf ein so genanntes Übernahmekonnossement.


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  • Ablader — Ạb|la|der, der; s, : 1. Person, die etw. ablädt; Transportarbeiter. 2. (Seew.) Person, Firma, die die Güter ans Schiff liefert …   Universal-Lexikon

  • Ablader — ⇡ Abladegeschäft …   Lexikon der Economics

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  • Konnossement — (franz. Connaissement, Police de cargaison, Nolissement, engl. Bill of lading, abgekürzt B. L., ital. Conoscimento, Polizza di carico, span. Conocimiento), im Seefrachtverkehr ein gewöhnlich an Order (s. d.) gestelltes Warenpapier (s. d.), in dem …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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