Ius postliminii

Ius postliminii

Das ius postliminii (dt. „Heimkehrrecht“) bezeichnete im antiken Rom die Wiedereinsetzung eines römischen Bürgers in die vor seiner Abwesenheit bestandene, ursprüngliche Rechtsposition. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Rechtspersönlichkeit des Abwesenden vom römischen Staat auf Grundlage des ius gentium (dt. „Recht der Völker“) als vakant bewertet. Der in Kriegsgefangenschaft geratene Römer wurde zum Eigentum einer feindlichen Macht und somit als ein Sklave betrachtet.[1].

Eine Wiederherstellung des Status quo ante bellum (dt. „Zustand, in dem die Dinge vor dem Krieg waren“) setzte voraus, dass zum einen die Abwesenheit und zum anderen die Rückkehr nicht in einem ehrlosen Kausalzusammenhang stand. Damit war neben dem Überläufer auch der Fahnenflüchtige, welcher anschließend in die Kriegsgefangenschaft geriet, von der Regelung ausgenommen. Von diesem Recht war auch der Römer ausgeschlossen, welcher unter der Nennung unwahrer Absichten seine Entlassung aus der Gefangenschaft erwirkt hatte. [2].

Es wird angenommen, dass dieses Rückkehrrecht ursprünglich im zivilen Bereich für den Auswanderer begründet worden ist und das Privileg in der weiteren Entwicklung des römischen Rechtswesens eine angepasste Handhabung für die heimgekehrten Kriegsgefangenen erfahren hat. [3].

Einzelnachweise

  1. Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb: Römisches Recht. 4. Auflage. Springer-Verlag Berlin, Heidelberg, New York 1987, S. 75, § 34: Capitis deminutio.
  2. Max Kaser: Das römische Privatrecht. Verlag C.H. Beck, München 1971, S. 290, § 68: Entstehungsgründe der Unfreiheit.
  3. Max Kaser: Das römische Privatrecht. Verlag C.H. Beck, München 1971, S. 290, § 68: Entstehungsgründe der Unfreiheit. Vgl. auch Yann Le Bohec: Die römische Armee. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1993, Lizenzausgabe für Nikol Verlagsgesellschaft Hamburg 2009, S. 271: Das Recht und der Soldat.

Literatur

Weblinks


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